LG Limburg – Az.: 3 S 269/11 – Urteil vom 20.04.2012 Auf die Berufung des Klägers wird das am 04.10.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichtes Wetzlar – 30 C 257/10 – abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.022,52 EUR nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2010 zu zahlen. Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von dem durch vorgerichtliche Tätigkeit angefallenen Gebührenanspruch der Rechtsanwälte Röhm und Kollegen, Wetzlar, in Höhe von 446,13 EUR freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.005,63 EUR festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer eines unfallbeteiligten Pkws auf Ersatz des Sachschadens an seinem Pkw in Anspruch. Der Kläger und der Zeuge … – … Letzterer Halter und Fahrer des gegnerischen Pkws – sind Mitarbeiter der Firma … . Die Fahrzeuge des Klägers und des Zeugen … stießen Ende Januar 2010 auf dem Mitarbeiterparkplatz der Firma … rückwärts gegeneinander. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte hafte zu 100%. Er sei im Begriff gewesen, rückwärts auszuparken, als er bemerkt habe, dass der Zeuge … offensichtlich ohne Rückschau zu halten aus einer Entfernung von ca 5 Metern in Richtung seines Pkw zurückgestoßen sei. Er, der Kläger, habe sein Fahrzeug zum Stehen gebracht. Trotzdem sei es zur Kollision gekommen. Die Beklagte hat behauptet, der Zeuge … sei nach ausreichender Rückschau nur etwa 1 Meter zurückgefahren als es zum Zusammenstoß gekommen sei, der darauf beruht habe, dass der Kläger ohne Beachtung des fließenden Verkehrs aus der Parklücke gestoßen sei. Das Amtsgericht hat durch Vernehmung des Zeugen … über den Unfallhergang Beweis erhoben. Zudem hat es ein Sachverständigengutachten über den in Teilen umstrittenen Umfang der notwendigen Instandsetzungsarbeiten eingeholt. Mit der angefochtenen Entscheidung hat es der Klage in der Hauptsache mit einer Quote von 75 % stattgegeben. Der Zusammenstoß beruhe vor allem auf der Rückwärtsfahrt des Zeugen … über eine Strecke von 4- 5 Metern ohne ordnungsgemäße Rückschau. Letzteres hatte der Zeuge Cornelius in seiner Vernehmung mehr oder weniger eingeräumt (und damit den Beklagtenvortrag widerlegt). Es könne offen bleiben, ob das klägerische Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision gestanden habe oder nicht. Denn die Dauer des etwaigen Stillstandes des Fahrzeuges vor der Kollision könne auch durch einen Sachverständigen nicht festgestellt werden. Das Amtsgericht lässt offen, ob es den Haftungsanteil des Klägers aus der Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges ableitet. Im Hinblick auf die Nebenforderungen hat es die Klage abgewiesen, soweit der Kläger Freistellung von den auf die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung angefallenen Anwaltsgebühren und einer über den Satz von 1,3 hinausgehend in Höhe eines 1,8-fachen Satzes geltend gemachten Geschäftsgebühr gefordert hat. Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, mit der dieser seine erstinstanzlichen Anträge mit Ausnahme der Freistellung von den mit der Einholung der Deckungszusage verbundenen Kosten weiterverfolgt. Die Tatsachenfeststellung des Amtsgerichtes sei unvollständig. Es habe rechtsfehlerhaft keinen Beweis über die Behauptung des Klägers eingeholt, sein Fahrzeug habe zum Zeitpunkt der Kollision gestanden….