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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bauvertrag – Ansprüche bei Mängeln vor Abnahme

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LG Flensburg – Az.: 4 O 134/14 – Urteil vom 03.03.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über auf die Kläger übergegangenen Ansprüche ihrer Versicherungsnehmerin aus einem Gesamtschuldnerausgleich wegen Baumängeln.

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft französischen Rechts, welche mit ihrer deutschen Niederlassung ein Spezialversicherungsunternehmen für Architekten und Ingenieure betreibt. Versicherungsnehmerin der Klägerin ist die „P.-S. GmbH“ (vormals firmierend als „Architekturbüro W. GmbH“) …, … Hattstedt, vertreten durch die Geschäftsführer H. W. . Die Versicherungsnehmerin der Klägerin ist durch Architektenvertrag vom 14.10. bzw. 21.10.2004 mit den Bauherren B. und Dr. K.-J. M. aus Rinteln verbunden. Dieser Vertrag hatte den Neubau eines Reetdachhaus auf dem Grundstück … in Sankt Peter-Ording zum Inhalt. Zum vereinbarten Leistungsumfang gehörten die Grundleistungen der Leistungsphase 5 (15 von 25 %), Leistungsphase 6 (7 von 10 %), Leistungsphase 7 (3 von 4 %), Leistungsphase 8 (vollständig) sowie Leistungsphase 9 (vollständig). Die Versicherungsnehmerin der Klägerin war mithin teilweise mit Planungsleistung und insbesondere mit der Bauüberwachung beauftragt. Der Beklagte war im Rahmen dieses Bauvorhabens durch die Bauherren mit Bauvertrag vom 21./24.07.2004 mit Erd-, Beton-, und Maurerarbeiten beauftragt worden. Grundlage war dabei das im Bauvertrag genommene Auftragsleistungsverzeichnis, welches die ursprünglich für die Bauherrn tätigen Architekten der H. und B. Architekten GmbH erstellt hatten. Für den Inhalt dieses Auftragsleistungsverzeichnis wird auf die Anlage K2 Bezug genommen. Als Vertragsbestandteil wurde die „VOB“ vereinbart.

Der Beklagte führte seine Arbeiten im Jahre 2004 und 2005 teilweise aus und legte den Bauherren am 29.03.2005 eine Schlussrechnung über eine Bruttobausumme in Höhe von 82.581,61 € vor. Seitens der Bauherren wurden jedoch erhebliche Mängel an den Leistung des Beklagten gerügt, für welche später auch die Versicherungsnehmerin der Klägerin mitverantwortlich gemacht wurde. Die Leistungen des Beklagten wurden seitens der Bauherren nicht abgenommen. Die Leistung wurden auch nicht fertig gestellt. In den Jahren 2004/2005 machten die Bauherrn Werkmängelansprüche und – rechte sowohl gegenüber dem Beklagten, als auch der Versicherungsn[…]


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