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Verkehrsunfall – merkantiler Minderwert bei älterem Kraftfahrzeug

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AG Köln – Az.: 263 C 240/10 – Urteil vom 17.12.2010

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.748,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2010 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 546,69 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Am 25.10.2009 befuhr der Zeuge A S mit dem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten PKW VW Golf der Beklagten zu 1. mit dem amtlichen Kennzeichen … in Köln die Cäcilienstraße in Fahrtrichtung Neumarkt. Als er in Höhe der Aral-Tankstelle vom mittleren über den rechten Fahrstreifen hinweg rechts in eine freie Parkbucht einparken wollte, kam es zum Zusammenstoß mit dem PKW Volvo der Klägerin, mit dem der Zeuge K die rechte von drei Fahrspuren befuhr. Durch den Zusammenstoß wurde der PKW der Beklagten zu 1. vorne rechts, der der Klägerin seitlich links beschädigt. Auf einen von der Klägerin einschließlich einer Wertminderung von 400,00 € geltend gemachten Gesamtschaden von 5.428,81 € zahlte die Beklagte zu 2. unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von 50 % insgesamt 2.480,14 €.

Die Klägerin verlangt vollen Schadensersatz und trägt vor, der Unfall sei vom Zeugen S dadurch verursacht worden, dass dieser vom mittleren in den rechten Fahrstreifen gewechselt sei, ohne auf den PKW der Klägerin zu achten, mit dem sich der Zeuge K schon längere Zeit auf dem rechten Fahrstreifen befunden habe. Neben dem geltend gemachten materiellen Gesamtschaden könne die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 546,68 € wegen der Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 2. verlangen. Da diese sich geweigert habe, den Schaden vollständig zu bezahlen, sei sodann die Beklagte zu 1. als Halterin des unfallbeteiligten KFZ in Anspruch genommen worden. Hierfür seien weitere Rechtsverfolgungskosten angefallen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 2.948,67 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2010 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 411,15 € sowie von 546,86 € zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor, der Zeuge K habe den Unfall dadurch mit verursacht, dass er vor dem Fahrstreifenwechs[…]


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