Höherer Grad der Behinderung zugesprochen
In einem aktuellen Gerichtsurteil wurde einem Kläger der höhere Grad der Behinderung (GdB) von 50 statt bisher 40 ab dem 25.05.2021 zugesprochen. Der Kläger, der seit einem Teilverlust des Dickdarms im Jahr 2004 an einer chronisch-entzündlichen Darmerkrankung leidet, hatte weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend gemacht.
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Zusätzliche Gesundheitsprobleme des Klägers
Der Kläger machte zusätzlich zur chronisch-entzündlichen Darmerkrankung eine Lungenfunktionsstörung, ein Schlaf-Apnoe-Syndrom, ein Migräneleiden, eine Depression sowie Beschwerden im Bereich des Rückens und Nackens geltend. Der Versorgungsärztliche Dienst des Beklagten hatte den GdB daraufhin auf 40 erhöht.
Widerspruch und Klageerhebung
Der Kläger legte gegen den Bescheid Widerspruch ein und führte an, dass die gesundheitlichen Störungen insgesamt eine Schwerbehinderteneigenschaft rechtfertigen würden. Nachdem der Widerspruch zurückgewiesen wurde, erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Aurich.
Urteil zugunsten des Klägers
Das Gericht entschied zugunsten des Klägers und stellte einen GdB von 50 fest. Damit wurde dem Kläger die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt. Grundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 48 Abs. 1 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 152 SGB IX.
Berechnung des Gesamt-GdB
Im vorliegenden Fall geht es um die Ermittlung des Gesamt-GdB bei mehreren Teilhabebeeinträchtigungen am Leben in der Gesellschaft. Der GdB wird nach den Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen und ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Zunächst werden die einzelnen Gesundheitsstörungen und die damit einhergehenden Umstände ermittelt. Anschließend werden sie den Funktionssystemen in den VMG zugeordnet und einzeln bewertet. Schließlich wird der Gesamt-GdB unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der Beeinträchtigungen gebildet. Dabei können die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen sich überschneiden, verstärken oder beziehungslos nebeneinanderstehen.
Entscheidung im konkreten Fall
Im aktuellen Fall hat das Gericht unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben und der Behinderungen des Klägers einen Gesamt-GdB von 50 festgestellt. Die beiden führenden Einzel-GdB betragen 30 für die chronisch-entzündliche Darmerkrankung und die Lungenfunktionseinschränkung sowie 20 für das Schlaf-Apnoe-Syndrom[…]