OLG Frankfurt – Az.: 21 W 152/15 – Beschluss vom 11.03.2016
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Fritzlar vom 12. Oktober 2015 abgeändert. Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 1).
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 92.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der am … Juli 2015 verstorbene Erblasser war mit der am … Dezember 2003 vorverstorbenen A verheiratet. Die Ehe blieb kinderlos. Der Beteiligte zu 2) ist der Bruder des Erblassers.
Die Eheleute errichteten am 16. April 2001 gemeinsam ein privatschriftliches und vom Nachlassgericht eröffnetes Testament. Hierin heißt es wörtlich:
„Wir setzen uns hiermit gegenseitig zu Alleinerben unseres Nachlasses ein. Der überlebende Ehegatte ist von gesetzlichen Auflagen und Einschränkungen befreit und kann über das Gesamterbe verfügen.“
Im Anschluss an diesen Passus bestimmten die Eheleute den Beteiligten zu 2) als Erben des Längstlebenden. Ferner lobten sie für diesen Fall verschiedene Vermächtnisse aus. So sollte eine Nichte der vorverstorbenen Ehefrau des Erblassers, Frau B, eine mittlerweile verkaufte Wohnung in Stadt1 erhalten. Ein vorverstorbener (Bl. 126 d. A.) Neffe der ebenfalls vorverstorbenen Ehefrau des Erblassers, Herr B1, sollte ein Ferienhaus mit Grundstück in … sowie einen PKW erhalten, wobei hinsichtlich des Inhalts des gemeinschaftlichen Testaments im Einzelnen auf Blatt 13 f. d. Testamentsakte verwiesen wird.
Nach dem Tod der Ehefrau und relativ kurze Zeit vor dem eigenen Tod verfasste der Erblasser am 13. Mai 2015 ein notarielles Testament. Hierin setzte er die Mitglieder der Familie C, seine langjährigen Nachbarn, als Erben zu gleichen Teilen ein. Zudem ordnete er Testamentsvollstreckung an und bestimmte die Beteiligte zu 1) zur Testamentsvollstreckerin. Hinsichtlich des Inhalts des ebenfalls vom Nachlassgericht eröffneten Testaments wird auf Bl. 16 ff. d. Testamentsakte Bezug genommen.
Am 8. Juli 2015 hat die Beteiligte zu 1) die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zu ihren Gunsten beantragt und sich dabei auf die letztwillige Verfügung des Erblassers vom 13. Mai 2015 berufen. Dem Antrag ist der Beteiligte zu 2) mit dem Vortrag entgegengetreten, das spätere Testament des Erblassers sei wegen der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments vom 16. April 2001 unwirksam.
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 42 ff. d. A.) die zur[…]