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Verkehrssicherungspflichtverletzung Baustelle

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Oberlandesgericht Bamberg
Az.: 5 U 141/08
Verfügung vom 01.09.2008
Vorinstanz: Landgericht Coburg, Az. 12 O 611/07

In Sachen wegen Schmerzensgeldes u.a. beabsichtigt der Senat, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 18. Juni 2008 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss aus folgenden Gründen zurückzuweisen:
Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch die zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 513 Abs. 1, 529, 546 ZPO).
Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht eine Verkehrssicherungspflichtverletzung seitens der Beklagten verneint, so dass eine Haftung für die Verletzungsfolgen, die die Klägerin bei ihrem Sturz vom 14.06.2007 erlitten hat, nicht besteht.
Der Senat hat zwar Bedenken, dass das Landgericht den richtigen Ausgangspunkt für seine rechtlichen Überlegungen gewählt hat. Vorliegend kommt es wohl weniger auf die Frage der Sicherung des Baustellenbereiches als darauf an, ob die durch Auflegen der Schaltafel geschaffene Zugangsmöglichkeit zum Anwesen A. in K. ausreichend sicher gewesen ist. Dabei kann offen bleiben, ob eine provisorische Baugrubenüberquerung mittels Schaltafeln grundsätzlich geeignet ist, wofür die vom Landgericht zitierte Entscheidung BGH NJW 1985, 1078, die einen gänzlich anderen Fall betrifft, allerdings keine Aussage trifft. Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass zumindest im konkreten Streitfall die Verwendung der Schaltafel nicht beanstandet werden kann.
Nachdem die Klägerin ihren Vortrag in der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2008 (Bl. 30, 31 d.A.) durch den Schriftsatz am 01.02.2008 (Bl. 46 ff. d.A.) relativiert hat, ist davon auszugehen, dass der Zustand der Baugrubenüberquerung sich zum Unfallzeitpunkt etwa wie in der Anlage B 1 dargestellt hat. Nach den nicht zu beanstandenden und auch mit den Angaben der Klägerin selbst übereinstimmenden Feststellungen des Landgerichts war der bereits teilweise verfüllte Graben allenfalls etwa 30 cm tief und daher durchaus zum Durchschreiten für Fußgänger geeignet. Die Verlegung der Schaltafel diente daher in erster Linie nicht der Überwindung des Hindernisses als solchem, sondern der Bequeml[…]


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