Unfall-Klage abgewiesen: Beweislage zu komplex für Schaden-Nachweis
Im Fall LG Hamburg, Az.: 323 O 179/13, vom 02.06.2015 wurde die Klage eines Eigentümers eines Pkw Porsche, der Schadensersatzansprüche wegen eines Verkehrsunfalls geltend machte, abgewiesen, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Schäden am Fahrzeug tatsächlich auf diesen Unfall zurückzuführen sind und nicht auf frühere Ereignisse.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Der Kläger forderte Schadensersatz für einen Pkw Porsche Boxter nach einem Verkehrsunfall, konnte jedoch nicht beweisen, dass die Schäden auf diesen Unfall zurückzuführen waren.
Der Kläger wurde als Fahrzeugeigentümer und sein Bruder als Fahrer zum Zeitpunkt des Unfalls angegeben; die Beklagte bestritt die Eigentümerstellung und das Unfallgeschehen.
Das Gericht wies die Klage ab, da nicht alle Fahrzeugschäden eindeutig dem behaupteten Unfall zugeordnet werden konnten, insbesondere wegen vorhandener Vorschäden.
Ein Sachverständigengutachten konnte die Zuordnung der Schäden zum Unfall nicht eindeutig klären; einige Schäden passten nicht zum geschilderten Unfallhergang.
Die Klage wurde abgewiesen, da der Kläger die notwendigen Beweise für eine eindeutige Schadenszuordnung zum Unfall nicht erbringen konnte.
Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen eine Sicherheitsleistung.
Schadenszuordnung bei Fahrzeugunfällen
Fahrzeugschäden sind eine der Hauptfolgen von Verkehrsunfällen. Doch nicht immer lassen sich auftretende Mängel eindeutig dem konkreten Unfallereignis zuordnen. Häufig bestehen Vorschäden am Fahrzeug, deren Ursache und Umfang ungeklärt ist. In solchen Fällen stellt sich die Frage, welche Beschädigungen unfallkompatibel sind und für welche die Haftung getragen werden muss.
Eine korrekte Zuordnung der Schäden ist entscheidend für die Regulierung und die Durchsetzung von Ansprüchen. Grundlage dafür sind Unfalldokumentation und Begutachtungen. Doch wenn sich Vorschäden und Unfallfolgen überlagern, bedarf es einer sorgfältigen Prüfung im Einzelfall. Nur so können Eigentümer ihr Recht auf Schadensersatz angemessen geltend machen.
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