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Rechtsanwälte Kotz GbR

Sozialwidrigkeit einer betriebsbedingten Kündigung

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ArbG Kiel – Az.: 1 Ca 1090 c/17 – Urteil vom 23.11.2017

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 28.06.2017 nicht zum 31.12.2017, sondern erst zum 31.03.2018 beendet worden ist.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen Kläger und Beklagte je 1/2.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 18.799,74 €.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Beendigungskündigung.

Der am ….1962 geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war vom 01.04.1999 bis zum 30.09.2002 auf Basis eines als „Honorarvertrag für eine freiberufliche Tätigkeit“ bezeichneten Vertrages bei der Beklagten als Honorardozent in Teilzeit tätig. Nach den vertraglichen Bestimmungen war der Kläger zur Leistung von wöchentlich 4-6 Unterrichtsstunden verpflichtet. Auf Anlage K 1a, Bl. 8 d.A. wird ergänzend Bezug genommen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob bereits während dieses Zeitraums zwischen Ihnen ein Arbeitsverhältnis bestand.

Der Kläger ist nicht Mitglied einer Gewerkschaft.

Die Beklagte ist eine gemeinnützige GmbH, die an drei Standorten in Norddeutschland Fachschulen für Technik betreibt. Sie unterhält am Standort K. den Fachbereich Informationstechnik, Medizintechnik und Elektrotechnik sowie den Fachbereich Maschinen-, Bau- und Umweltschutztechnik.

Mit Vertrag vom 14.06.2002 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag. Beginn des Arbeitsverhältnisses war der 01.10.2002. Der Arbeitsvertrag regelte u.a., dass sich das Monatsgehalt des Klägers in Anlehnung an den BAT II a berechnen sollte. Darüber hinaus enthält Ziffer 4 des Vertrages folgende Regelung:

„Die Anstellungsbedingungen sowie die Betriebsvereinbarungen des Vereins Techniker Fachschule K. e.V. in der jeweils gültigen Verfassung gelten als vereinbart.“

Die Anstellungsbedingungen enthalten – von den Parteien in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt – u.a. eine dem § 34 Abs. 2, 3 TV-L inhaltsgleiche Regelung. Hiernach sind Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und mehr als 15 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt waren, nur noch aus einem wichtigen Grund kündbar. Als Beschäftigungszeit ist dabei die Zeit definiert, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist.

Zur Kündigungsfrist regelt Ziffer 5 des Vertrages:

„[…]


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