LG Berlin – Az.: 65 S 289/15 – Urteil vom 17.03.2016
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 2. Juli 2015 – 8 C 39/15 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieses und das angefochtene Urteil des Amtsgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313 a, 540 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
1. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet. Die der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung, §§ 513, 529, 546 ZPO.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1) bis 3) keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der von den Beklagten zu 2) und zu 3) inne gehaltenen Räumlichkeiten aus § 546 Abs. 1, 2 BGB.
a) Einem Anspruch auf Räumung und Herausgabe gegen die Beklagte zu 1) steht bereits entgegen, dass diese im Einvernehmen mit dem Beklagten zu 2) und der Verwaltung der Rechtsvorgänger der Klägerin aus dem Mietverhältnis ausgeschieden ist. Dies hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 19. Mai 2015 ausdrücklich unstreitig gestellt. Ebenso unstreitig hat die Beklagte zu 1) keinen Besitz an den Räumlichkeiten, deren Räumung und Herausgabe die Klägerin begehrt.
b) Frei von Rechtsfehlern hat das Amtsgericht auch einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe gegen den Beklagten zu 2) verneint, denn das zwischen ihm und der Klägerin bestehende Mietverhältnis ist durch die mit Schreiben vom 18. November 2015 und die in der Klageschrift ausgesprochene Kündigung weder fristlos noch (hilfsweise) fristgemäß beendet worden, §§ 546 Abs. 1, 542, 543 Abs. 1, bzw. § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB.
aa) Im Ausgangspunkt zutreffend geht die Klägerin – ebenso aber auch das Amtsgericht unter Hinweis auf die auch von der Klägerin in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 281/13, in Grundeigentum 2015, 853, juris) – davon aus, dass die Verletzung der Pflicht des Mieters, Instandsetzungs- oder Modernisierungsarbeiten zu dulden, den Ausspruch einer fristlosen (oder fristgemäßen) Kündigung rechtfertigen kann. Das Vorliegen der Voraussetzungen hat das Amtsgericht hier jedoch zutreffend verneint; die Einwände der Klägerin rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Nach § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichti[…]