Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 11 Wx 17/14
Beschluss vom 07.08.2014
Tenor
Die Beteiligte ist eine seit 1993 im Handelsregister eingetragene GmbH mit Sitz in H. Ihr Prokurist beantragte unter Beifügung einer notariellen Unterschriftsbeglaubigung, im Handelsregister einzutragen, dass die inländische Geschäftsanschrift der Gesellschaft V-Straße 14 in H. lautet.
Mit der angefochtenen Zwischenverfügung (…) rügte das Amtsgericht, dass es dem Prokuristen an der Befugnis zur Vornahme von Handelsregisteranmeldungen für das Unternehmen seines Prinzipals fehle. Die Änderung der Geschäftsanschrift müsse entweder von den Geschäftsführern in vertretungsberechtigter Zahl (§ 78 GmbHG) oder unter Einreichung einer entsprechenden Vollmacht (§ 12 Abs. 1 Satz 2 HGB) erfolgen. Bei der Änderung der inländischen Geschäftsanschrift handle es sich um ein Grundlagengeschäft. Zum Schutze der Gläubiger müsse die postalische Erreichbarkeit gewährleistet sein, deshalb genüge die Anmeldung durch einen einzelvertretungsberechtigten Prokuristen nicht.
Gegen die ihr am 25. Januar 2014 zugestellte Zwischenverfügung legte die Beschwerdeführerin am 13. Februar 2014 Beschwerde ein. Sie macht geltend, dass die Prokura die Befugnis zur Anmeldung der Geschäftsadresse beim Registergericht umfasse. Letzteres sei kein Grundlagengeschäft im Sinne des § 49 Abs. 1 HGB. (…)
Gründe
Die zulässige, insbesondere nach § 382 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und nach §§ 63, 64 FamFG form- und fristgemäß eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Amtsgericht Mannheim hat mit seiner Zwischenverfügung vom 23. Januar 2014 zu Recht die Prokura als unzureichend für die Anmeldung der Änderung der Geschäftsanschrift gerügt.
1. Gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG hat der Geschäftsführer die Geschäftsanschrift der GmbH zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Ändert sich die Geschäftsanschrift wie hier später, folgt die Pflicht zur Anmeldung aus § 31 Abs. 1 HGB. Die Form der Anmeldung und deren formelle Voraussetzungen richten sich nach § 12 HGB. Aus § 12 Abs. 1 Satz 2 HGB, §§ 10, 378 FamFG folgt, dass grundsätzlich die Anmeldung zum Handelsregister durch einen Bevollmächtigten möglich ist (Oetker/Preuß, HGB, 3. Aufl. § 12 Rn. 37; MünchKomm-HGB/Krafka, 3. Aufl. § 12 […]