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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadensersatzanspruch des Maklers bei Unmöglichmachen seiner Vertragspflichten

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LG Hamburg – Az.: 401 HKO 47/13 – Urteil vom 28.05.2014

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.205,81 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.4.2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtlich entstandene Anwaltskosten von netto 638,00 € zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Vergütung gemäß Rechnung (K 9) in Höhe von 7.205,00 € brutto aufgrund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Dienstleistungsvertrags nebst Ergänzung (K 1, K 2). Danach war es u.a. Aufgabe der Klägerin, mit Bestandsmietern Verträge zur vorzeitigen Vertragsbeendigung oder Umsetzung im Objekt zu führen.

Die Klägerin führte mit der Bestandsmieterin K., einer Zahnärztin, und deren Anwalt entsprechende Gespräche. Dieser forderte, dass seitens der Beklagten eine Kostenbeteiligung am Umzug in Höhe von 140 – 150 T€ erfolgen solle (K 3, K 4), was die Beklagte mit email vom 11.9.12 (K 5, K 15) ablehnte.

In der Folgezeit stellte sich heraus, dass aus bautechnischen und genehmigungsrechtlichen Gründen die Freimachung der Fläche der Zahnarztpraxis unumgänglich war (vgl. K 21, K 22). Mit email vom 11.10.12 (K 6) fragte die Beklagte erneut bei der Klägerin nach dem Sachstand.

Mit email vom 16.10.12 wandte die Beklagte sich direkt an die Mieterin, um einen Gesprächstermin am 24.10.12 abzustimmen.

Mit Emails vom 29.11.12 (K 7, K 8) teilte die Beklagte mit, dass sie nunmehr selbst die Gespräche mit der Mieterin K. unter Ausschluss der Klägerin führen wolle.

Im März 2013 bestätigte die Beklagte der Klägerin, dass mittlerweile ein Aufhebungs- und Umsetzungsvertrag sowie der neue Mietvertrag mit der Mieterin K. zustande gekommen sei.

Die Klägerin trägt vor, die Beklagte habe gemäß § 4 Abs. 2 des Vertrags (K 1) die geforderte Vergütung zu zahlen. Der Mietvertrag sei von der Klägerin so weit vorbereitet worden, dass er nahezu abschlussreif gewesen sei (vgl. K 14). Die Klägerin hätte aufgrund des damaligen Verhandlungsstandes die Vertragsverhandlungen auch zweifelsfrei zu einem Ende bringen können, wenn nicht die Beklagte – unabgestimmt – die Klägerin aus den Verhandlungen „herausgenommen“ hätte und ihr so ein weiteres Handeln unmöglich gemacht habe.

Das Gespräch zwischen der Beklagten und der Mieterin K. habe nach Kenntnis de[…]


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