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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anwaltsgebühren bei gleichzeitiger gerichtlicher und außergerichtlicher Tätigkeit.

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Landgericht Bonn
Az: 6 S 171/03
Urteil vom 04.03.2004
Vorinstanz: Amtsgericht Bonn, Az.: 12 C 142/02

Leitsätze:
Ist Gegenstand eines für den Mandanten geführten Rechtsstreits die Feststellung, das Geschäftsführerverhältnis sei nicht durch Kündigung beendet und führt der Anwalt während des Rechtsstreits außergerichtliche Verhandlungen mit dem Ziel, alle in Betracht kommenden Ansprüche des Mandanten zu realisieren, die er bei fortbestehendem Vertragsverhältnis hätte, kann die außergerichtliche Tätigkeit gesondert abgerechnet werden, auch wenn ein außergerichtlicher Vergleich den Rechtsstreit mit erledigt hätte.

Das Landgericht Bonn hat auf die mündliche Verhandlung vom XXXX für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 11.06.2003 – 12 C 142/02 – aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:
I.
Die Beklagten vertraten den Kläger als Prozessbevollmächtigte in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Düsseldorf. Der Kläger verlangt von ihnen die Auszahlung restlicher Kosten, die die Gegnerin des Vorprozesses ihm erstatten musste und die die Beklagten für ihn vereinnahmten. Der Beklagte zu 1) erklärt die Aufrechnung mit einem angeblichen Honoraranspruch der Beklagten für außergerichtliche Vergleichsverhandlungen, der den Beklagten nach ihrer Auffassung neben den vom Kläger für die gerichtliche Tätigkeit gezahlten Gebühren zusteht. Mit Urteil vom 11.06.2003, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht Bonn der auf Zahlung von 4.227,37 EUR nebst Zinsen gerichteten Klage – abgesehen von einer Zuvielforderung bei den Zinsen – stattgegeben, da die außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen mit den Gebühren für die gerichtliche Tätigkeit abgegolten seien. Das Urteil ist dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1) am 01.07.2003 zugestellt worden.
Mit ihrer am 30.07.2003 eingelegten und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 01.10.2003 begründeten Berufun[…]


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