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Verkehrsunfall –  nicht erforderliche Abwehr- oder Ausweichreaktion des Vorfahrtberechtigten

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Oberlandesgericht Naumburg – Az.: 2 U 132/11 – Urteil vom 08.03.2012

I. Auf die Berufung der Klägerin und der Drittwiderbeklagten zu 1) und zu 2) wird das am 05.08.2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle abgeändert.

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.395,57 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.09.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 507,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.10.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten zu 1) 2.416,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.12.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 272,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits sind wie folgt zu tragen:

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 11,72 %, die Klägerin und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu 13,28 %, der Beklagte zu 1) zu 39,84 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 35,16 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte zu 1) zu 39,84 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 35,16 %. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt der Beklagte zu 1) zu 75 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen die Klägerin zu 11,72 % sowie die Klägerin und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu 13,28 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin zu 25 %. Eine weitere Kostenerstattung findet nicht statt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Die Klägerin war Eigentümerin und Halterin eines Kühlfahrzeugs, das bei der Drittwiderbeklagten zu 2) haftpflichtversichert war. Am 26.08.2009 gegen 6:00 Uhr befuhr der Drittwiderbeklagte zu 1), ein Mitarbeiter der Klägerin, mit diesem Kühlfahrzeug die B 2 aus Richtung G. kommend in Fahrtrichtung Z. . Der Beklagte zu 1) beabsichtigte, aus Richtung S. kommend, mit seinem Pkw VW Golf nach links auf die B 2 in dieselbe Fahrtrichtung aufzufahren. Nachdem ein vor dem Beklagten zu 1) fahrender […]


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