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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruch Grundbuchberichtigung entgegenstehender Flurbereinigungsplan

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OLG München – Az.: 34 Wx 265/15 – Beschluss vom 21.03.2016

I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Landshut – Grundbuchamt – vom 25. August 2015 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen Ziffer 1 des Beschlusses richtet, und im Übrigen verworfen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte.

III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I. Der Beteiligte ist Eigentümer des Grundstücks FlSt …35 (Gebäude- und Freifläche, Mischnutzung). Er beansprucht außerdem das Eigentum an einer Fläche, die nach seinem Vorbringen als Privatstraße über die Flurnummern …32/…33 (alt) und …35 (alt) verlaufen sein soll. Dieser Weg wurde bei Anlegung des Grundbuchs am 24.11.1977 als selbstständiges Grundstück mit der Flurnummer …35/2 (Das Z…gaßl, Weg) im Eigentum der Marktgemeinde Pf. vorgetragen.

Am 23.12.1992 wurde im Grundbuch bei dem Grundstück FlSt …35/2 eingetragen, dass das Flurstück „gemäß Flurbereinigungsplan H.“ weggefallen sei. In dem Grundbuch, auf das wegen des Ersatzes verwiesen ist, wurden am selben Tag Grundstücke für den Markt Pf. gebucht. Ein Ersatzgrundstück für FlSt …35/2 ist nicht ausgewiesen. Als Grundlage der Eintragungen ist dort angegeben „vorzeitige Ausführungsanordnung der Flurbereinigungsdirektion M. vom 02.07.1990 (Flurbereinigung H.)“.

Der Beteiligte hatte in der Vergangenheit wiederholt Anträge auf Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung seiner Person als Eigentümer des Weges gestellt. Diese blieben beim Grundbuchamt und in den Rechtsmittelinstanzen ohne Erfolg (BayObLG MittBayNot 1993, 287; BayObLG vom 2.7.2003, 2Z BR 120/03; Senat vom 9.2.2012 und 31.5.2012, 34 Wx 342/11; vom 11.6.2012, 34 Wx 129/12; vom 14.2.2014 und 24.2.2014, 34 Wx 501/13 je unveröffentlicht).

Unter Verweis auf ein in Kopie beigefügtes Schreiben der Flurbereinigungsdirektion M. vom 24.5.1991 hat sich der Beteiligte über seine bevollmächtigte Ehefrau am 27.3.2014 an den „Amtsvorsteher bei dem Amtsgericht L.“ gewandt mit dem Verlangen, „den Antrag der ländlichen Entwicklung von 1991 … unverzüglich zu vollziehen“ und zu berücksichtigen, dass der betroffene Weg mit der angegebenen Flurstücksnummer …35/2 unrichtig bezeichnet sei. Das an das Amtsgericht – Grundbuchamt – gerichtete Schreiben der Flurbereinigungsbehörde mit dem Betreff „Eigentumsverhältnisse am Weg Einlageflurstück …35/2 Gmkg. Pf.“ hat folgenden Wortlaut:

… der Weg Einlageflurstück …35/2 .[…]


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