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Rechtsanwälte Kotz GbR

Aufklärungsversäumnis vor alternativlosem Legen eines zentralen Venenkatheters

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OLG Koblenz – Az.: 5 U 89/14 – Beschluss vom 04.07.2014

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 17.12.2013 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Dieses Urteil und der hiesige Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht von der Gegenseite Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags gestellt wird.
Gründe
1. Die Entscheidung ergeht gemäß §§ 522 Abs. 2, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Ihre sachlichen Grundlagen ergeben sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils und dem Senatsbeschluss vom 30. 04. 2014. Dort hat der Senat mitgeteilt:

„1. Die Klägerin wurde am 14.12.2007 mit Unterleibsschmerzen im Krankenhaus der Beklagten aufgenommen. Sie wurde zunächst sonografisch und dann auch magnetresonanztomografisch untersucht. Man stellte die Diagnose, dass es zum spontanen Abgang eines Gallengang-Konkrements gekommen sei. Eine Entzündung der Gallenblase und die Existenz von Gallensteinen wurden verneint. Daraufhin wurde die Klägerin am 18.12.2007 aus der stationären Behandlung entlassen.

Am 6.01.2008 erfolgte die erneute Aufnahme bei starken Schmerzen. Nach dem Befund einer nekrotisierenden Pankreatitis biliärer Genese wurde eine Papillotomie vorgenommen, um den Abfluss aus der Galle zu verbessern. Außerdem führte man über einen auf der rechten Halsseite gesetzten zentralen Venenkatheter Flüssigkeit zu.

Symbolfoto: Von Kaspars Grinvalds /Shutterstock.com

Nachdem dort Entzündungsanzeichen aufgetreten waren, kam es am 18.01.2008 zu einem Katheterwechsel auf die linke Seite des Halses, ehe am 27.01.2008 wegen einer am linken Arm bemerkbaren Schwellung eine Rückverlegung nach rechts erfolgte. Eine sonografische Befunderhebung vom 31.01.2008 erbrachte keine Aufschlüsse. Am 15.02.2008 wurde die Klägerin aus dem Krankenhaus entlassen. Ihrer Darstellung nach war der linke Arm zu diesem Zeitpunkt unverändert geschwollen. Dagegen hatte sich nach dem Vortrag der Beklagten mittlerweile eine Besserung ergeben.

Nachfolgend kam es vom 28.02. bis zum 9.04.2008 […]


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