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Rechtsanwaltsgebühren bei Schuldnerverzug

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AG Meldorf
Az.: 81 C 1441/10
Versäumnisurteil vom 07.02.2011

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Meldorf ohne mündliche Verhandlung am 07.02.2011 für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 348,00 Euro nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2009 zu zahlen. Der Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von der Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten auf Vergütung deren vorgerichtlicher Tätigkeit in Höhe von 19,28 Euro freizustellen. Die weitere Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 88% dem Beklagten, zu 12% der Klägerin auferlegt.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
Die zulässige Klage ist hinsichtlich der Nebenforderungen nur teilweise begründet.
Verzinsung der Hauptforderung kann die Klägerin erst ab dem 14.12.2009 verlangen, weil der Beklagte erst mit Ablauf des 13.12.2009 in Verzug gekommen ist (§§ 286 Abs. 1, 288 BGB). Mit der Vereinbarung, dass die Zeche am 13.12.2009 gezahlt werden sollte, haben die Parteien den Fälligkeitszeitpunkt kalendermäßig bestimmt.
Die Klägerin kann von dem Beklagten Freistellung von dem Anspruch ihrer Prozessbevollmächtigten auf Vergütung deren vorgerichtlicher Tätigkeit nur in Höhe von 19,28 Euro aus den §§ 280, 286 BGB verlangen. Nachdem der Beklagte in Zahlungsverzug gekommen war, durfte es die Klägerin nur erforderlich halten (§ 670 BGB analog), ein einfaches anwaltliches Zahlungserinnerungsschreiben in Auftrag zu geben, wofür 0,3 einer Gebühr nach RVG zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer angefallen wäre. Weitere vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit versprach demgegenüber keinen Erfolg, nachdem der Beklagte die Klägerin bereits mehrmals hingehalten hatte, ohne Einwendungen anzubringen. Soweit sich die Klägerin auf eine in ZfSch 2011, 44 veröffentlichte Entscheidung des OLG Nürnberg und eine in AGS 2007, 501 veröffentlichte Entscheidung des AG Cochem zur Begründung der Auffassung beruft, anwaltliche Zahlungsaufforderungen seien nicht als Schreiben einfacher Art anzusehen, so beschäftigt sich keine dieser Entscheidungen mit der Abgrenzung der Gebührentatbestände 2300 und 2302 VV-RVG. Die Klägerin macht auch nicht gelte[…]


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