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Kfz-Kennzeichen – Überkleben des Europa-Symbols mit Preußenadler

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OLG München – Az.: 4 OLG 14 Ss 322/18 – Urteil vom 22.03.2019

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 25. April 2018 wird als unzulässig verworfen.

II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 25. April 2018 mit den dazu gehörigen Feststellungen aufgehoben.

III. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens der Staatsanwaltschaft – an eine andere Strafkammer des Landgerichts München I verwiesen.

IV. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.

Dem Angeklagten lag gemäß Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 14. Juli 2017 folgende Tat zur Last: Am 2. Mai 2017 gegen 9:45 Uhr führte der Angeklagte sein Fahrzeug Marke BMW, amtliches Kennzeichen …, auf der Winzererstraße in München. An der Ecke Winzererstraße/Herzogstraße wurde er durch die Zeugen POM W… und PM S… einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Bei beiden Kennzeichen hatte der Angeklagte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 2. Mai 2017 die Europakennzeichen, die die Kennzeichen gemeinsam mit den weiteren Merkmalen als amtliche Kennzeichen ausweisen, durch Aufkleber überklebt, die den Reichsadler zeigen, obwohl der Angeklagte wusste, dass die Kennzeichen für sein Fahrzeug in dieser Form nicht durch die Zulassungsstelle der Landeshauptstadt München stammten. In Kenntnis dieser Veränderung führte der Angeklagte sein Fahrzeug und handelte dabei in der Absicht zumindest mit der Verkehrsüberwachung und -ordnung befasste Stellen bzw. Personen darüber zu täuschen, dass die Urkunde in dieser Form vom Aussteller, der Landeshauptstadt München, stammt.

Das Amtsgericht verhängte am 14. Juli 2017 gegen den Angeklagten wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 40 EUR. Hiergegen legte der Angeklagte mit Schreiben vom 16. Juli 2017, Eingang am selben Tag, Einspruch ein. Es läge weder eine Straftat noch eine Ordnungswidrigkeit vor. Mit Urteil vom 7. November 2017 verhängte das Amtsgericht wegen Kennzeichenmissbrauchs gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StVG eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 EUR. Es ging davon aus, dass ein Bekannter des Angeklagten zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt ca. 2 Jahre zuvor mit Wissen und Billigung des Angeklagten die Eurosterne mit einem Aufkleber überklebt hatte, der den Reichsadler zeigte. Den Tatbestand der Urkundenfälschung sah das Amtsgericht nic[…]


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