Landessozialgericht Thüringen – Az.: L 1 U 718/16 – Urteil vom 12.01.2018
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 9. Mai 2016 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob als weitere Folge eines als Arbeitsunfall anerkannten Ereignisses vom 10. Januar 2013 eine subtotale Ruptur der langen Bizepssehne rechts und eine Teilschädigung der Supraspinatussehne rechts anzuerkennen ist.
Die 1963 geborene Klägerin war am 10. Januar 2013 an einer Papiermaschine beschäftigt, als es zu einem Papierstau kam. Sie stellte die Maschine aus, öffnete den Deckel und zog das Papier aus den Rollen heraus nach unten. Dabei zerrte sie sich den rechten Arm. Einen Arzt suchte sie deshalb erst am 22. Januar 2013 auf. Dieser diagnostizierte einen Verdacht auf einen Bizepssehnenabriss rechts. Auf Veranlassung des Durchgangsarztes erfolgte am 30. Januar 2013 eine Magnetresonanztomographie (MRT) der rechten Schulter. Diagnostiziert wurden ein Einriss in der ansatznahen vorderen Supraspinatussehne und eine Signalerhebung in den subakromialen Sehnen wie bei Zustand nach Zerrung. Der Verdacht auf eine kraniale Labrumläsion wurde geäußert. In der Folgezeit kam es zu weiteren Behandlungen beim Durchgangsarzt. Dieser veranlasste eine arthroskopische Abklärung, welche im Rahmen eines stationären Aufenthaltes im SRH-Klinikum S. vom 25. bis 30. April 2013 am 25. April 2013 erfolgte. Ausweislich des Operationsberichtes vom 25. April 2013 wurden eine partielle Ruptur der Bizepssehne und eine Teilschädigung der Supraspinatussehne rechts behandelt. Ausweislich eines histologischen Befundberichtes vom 30. April 2013 wurden degenerative Veränderungen im Bereich der langen Bizepssehne festgestellt.
(Symbolfoto: pathdoc /Shutterstock.com)Mit Bescheid vom 17. Dezember 2013 erkannte die Beklagte zwar das Ereignis vom 10. Januar 2013 sinngemäß als Arbeitsunfall mit der Folge einer Zerrung der rechten Schulter an. Ein Anspruch auf Leistungen wurde jedoch abgelehnt. Das ruckartige Reißen an verstopftem Papier sei nicht geeignet, Sehnenrisse zu verursachen. Zudem habe die Klä[…]