von Rechtsanwalt Dr. Christian Kotz
I. Grundrechtliche Grenzen der Mitarbeiterkontrolle:
1. Die Hauptleistungen in einem Arbeitsverhältnis bestehen darin, dass der Arbeitnehmer eine Arbeitsleistung erbringt und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer hierfür eine Vergütung zahlt. Der Arbeitnehmer ist somit zur Leistung der vertraglich vereinbarten Dienste gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet, für die er bezahlt wird.
Der Arbeitgeber oder der Personalverantwortliche will daher zur „Aufrechterhaltung der betrieblichen Ordnung“ dafür Sorge tragen, dass sich die Arbeitnehmer während ihrer Arbeitszeit auch „nur betrieblichen Beschäftigungen“ widmen und betriebliche Mittel nicht für eigene Zwecke entfremden. Ferner will der Arbeitgeber verhindern, dass sein Eigentum entwendet wird. Die vorgenannten Punkte kann der Arbeitgeber nur durch eine entsprechende Mitarbeiterkontrolle seiner Arbeitnehmer erreichen.
2. Es stellt sich somit die Frage, welche Kontrollmöglichkeiten hat man als Arbeitgeber und welche entgegenstehenden Rechte stehen den Arbeitnehmern zu?
a. Früher nahm der Arbeitgeber lediglich Torkontrollen oder Leibesvisitationen vor. Aufgrund der neuen Kommunikationsmittel und des technischen Fortschritts, können heutzutage Videoüberwachungen, Telefonmitschnitte, Internetprotokollüberwachungen etc. vorgenommen werden. Es stellt sich daher die Frage, ob der Arbeitgeber diese Mitarbeiterkontrollen einfach vornehmen darf, oder ob er unzulässigerweise in die Rechte seiner Arbeitnehmer eingreift.
Möglichkeiten der Mitarbeiterkontrolle:
aa. Videoüberwachung (offen/heimlich)
bb. Tor-/Taschenkontrollen/Leibesvisitationen
cc. Ehrlichkeitskontrollen/Testkäufe
dd. Internet-/E-Mail-Überwachung
ee. Telefonüberwachung
b. Das Schlagwort hinsichtlich der Zulässigkeit der vorgenannten Mitarbeiterkontrollen im medialen Zeitalter ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer nach Art. 2 Abs. 1 GG (Freie Entfaltung der Persönli[…]