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Fahrerlaubnisentziehung – Gestattung Wohnungsdurchsuchung zur Sicherstellung

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VG München – Az.: M 1 V 15.5036 – Beschluss vom 05.04.2016

I. Dem Antragsteller wird es gestattet, durch Beiziehung von Polizeivollzugsbeamten die vom Antragsgegner bewohnten Räume, …, … zu betreten und zu durchsuchen, verschlossene Türen und Behältnisse zu öffnen und zu durchsuchen, um den Führerschein Listennummer …, Vordrucknummer … aufzufinden und einzuziehen.

II. Die Anordnung ist bis zum 30. Juni 2016 befristet und dient zur Sicherstellung des genannten Führerscheins.

III. Der Antragsteller wird mit der Zustellung dieses Beschlusses an den Antragsgegner beauftragt; die Zustellung ist zu dokumentieren und gegenüber dem Gericht nachzuweisen.

IV. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.

Dem Antragsgegner wurde mit Bescheid des Landratsamts Altötting vom 29. November 2011 die Fahrerlaubnis entzogen. Zugleich wurde er in Nr. 2 des Bescheids verpflichtet, den Führerschein mit der Listennummer …, Vordrucknummer …, unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids, im Landratsamt abzugeben. Der Bescheid ist bestandskräftig geworden.

Der Antragsgegner ist seiner Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins nicht nachgekommen. Das in Höhe von 500 Euro für den Fall der Nichtbefolgung der Ablieferungsverpflichtung angedrohte Zwangsgeld blieb wirkungslos, weil der Antragsgegner seine Post nicht öffnete und somit von der Fälligstellung mit Schreiben vom 28. Dezember 2011 nicht Kenntnis nahm.

Mit Bescheid vom 9. Januar 2012 wurde dem Antragsgegner die Sicherstellung des Führerscheins mittels unmittelbaren Zwangs durch Beauftragung der Polizei angedroht. Zwei Amtshilfeersuchen an die Polizeiinspektion Altötting vom …. Januar 2012 und …. Januar 2014 führten ebenfalls nicht zum Erfolg, denn der Antragsgegner konnte nicht angetroffen werden.

Unter dem 3. November 2015 hat das Landratsamt Altötting sinngemäß beantragt, die Wohnungsdurchsuchung beim Antragsgegner, …, …, zur Sicherstellung des Führerscheins Listennummer …, Vordrucknummer … richterlich zu gestatten.

Die Maßnahme sei erforderlich und verhältnismäßig, um die Ablieferung des Führerscheins durchzusetzen. Dadurch solle verhindert werden, dass der Antragsgegner den Anschein erwecken könne, die Fahrerlaubnis zu besitzen, die ihm in Wahrheit wegen der Nichtbeibringung eines aufgrund massiver psychischer Auffälligkeiten geforderten Fahreignungsgutachtens entzogen worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakte Be[…]


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