OLG Koblenz, Az.: 10 W 514/15, Beschluss vom 24.08.2015
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 16. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
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Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung, die sie bei der Antragsgegnerin unterhält. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin zurückgewiesen, weil diese zum einen nicht ausreichend vorgetragen habe, aufgrund welcher konkreter unfallbedingter Beschwerden sie in welchem Ausmaß und Umfang in ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt sei. Zum anderen habe sie nicht dargelegt, dass es sich bei der von ihr behaupteten Borrelioseerkrankung im Jahr 2009 um ein versichertes Ereignis handele. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerde.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage erforderlich ist, § 114 ZPO, und diese vorliegend nicht gegeben ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst vollinhaltlich Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen in den Gründen des angefochtenen Beschlusses.
Die hiergegen gerichteten Einwendungen in der Beschwerdebegründung rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Gemäß Ziff. 5.2.4 der AUB 2008 besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz für Infektionen, z. B. Hirnhautentzündung (SSME) oder Borreliose; sie sind auch dann vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, wenn sie durch Insektenstiche oder -bisse oder sonstige geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen verursacht wurden, durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangen. Zwar haben die Parteien hier Besondere Bedingungen für die Versicherung von Infektionen durch Zeckenbiss vereinbart (UN 4856, Bl. 27 d. A.). Danach bes[…]