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Anerkennung Wirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – Az.: L 16/3 U 150/14 – Urteil vom 30.08.2016

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 22. November 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung der Berufskrankheit (BK) nach der Ziffer 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).

Der im Jahre 1967 geborene Kläger absolvierte in den Jahren 1984 bis 1986 eine Lehre zum Polsterer. Hiernach war er in dem Ausbildungsbetrieb, der Sattlerei G., bis zum Jahre 1991 beschäftigt. Danach folgte eine Beschäftigung bei der Polsterei und Sattlerei H. bis zum Jahre 2004. Hierauf war der Kläger etwa 11/2 Jahre als Polsterer in I. tätig. Nach einem halben Jahr der Arbeitslosigkeit war er seit Oktober 2006 als Polsterer einige Jahre selbstständig tätig.

Am 2. September 2003 wandte sich der Kläger an die Beklagte und teilte mit, dass er im August 1999 einen schweren Bandscheibenvorfall gehabt habe, durch den er ca ein halbes Jahr arbeitsunfähig gewesen sei. Seit dem habe er regelmäßig starke Rückenbeschwerden und sei aufgrund dessen öfter arbeitsunfähig. Er habe nunmehr Ende Juli einen erneuten Bandscheibenvorfall erlitten und sei noch immer krankgeschrieben. Durch seine Arbeit als Polsterer habe er schwere Möbel heben und tragen müssen und sei der Ansicht, dass sein Rückleiden durch seinen Beruf bedingt sei. Die Beklagte trat sodann in die Ermittlung des Sachverhaltes ein. Sie holte den Befundbericht des Orthopäden Dr J. vom 10. September 2003 und des Allgemeinmediziners K. vom 23. September 2003 ein. Ferner nahm sie mit Erhebungsbogen vom 8. Oktober 2003 eine schriftliche Befragung der H. Polsterwerkstätten vor. Hiernach fand am 20. November 2003 ein Ortstermin bei den H. Polsterwerkstätten durch den Technischen Aufsichtsdienst (TAD) statt. Dieser führte mit Bericht vom 30. Januar 2004 aus, dass der Kläger überwiegend im Bereich von Polsterarbeiten und zum Teil auch im Bereich des Sonnenschutzes gearbeitet habe. In der Polsterei seien Aufarbeitungen und Neuanfertigungen von Polstermöbeln durchgeführt worden. Im Rahmen der Tätigkeit seien auch Polstermöbelgarnituren oder Sessel ausgeliefert worden, die der Kläger habe tragen müssen. Der Kläger habe in seiner Beschäftigungszeit schwere Lasten gehoben und getragen, dieses habe er auch langjährig getan. Es fehle jedoch an einer Regelmäßigkeit bei der Hebe- und Tragetätigkeit. Die bei seinen Tätigkeiten e[…]


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