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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – Bedenken gegen Richtigkeit

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Landesarbeitsgericht Hannover
Az.: 6 SA 1045/05
Urteil vom 07.05.2007
Vorinstanz: ArbG Hannover, Az. 13 CA 269/04, Urteil vom 14.01.2005

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der jeweiligen weitergehenden Rechtsmittel das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 14.01.2005 – 13 Ca 269/04 – teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.530,00 € brutto abzüglich geleisteter 872,45 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2004 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 782,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 391,30 € brutto seit dem 06.04.2004 und weitere 391,30 € brutto seit dem 17.02.2007 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Gehaltsabrechnungen für die Monate Februar 2004 und März 2004 zu erteilen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 57 % und die Beklagte zu 43 % zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten zuletzt noch um Entgeltfortzahlung, Arbeits- sowie Urlaubsvergütung für die Monate Februar und März 2004 und um einen hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch.
Die am geborene Klägerin war auf Grundlage des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 25.08.2003 seit dem 25.08.2003 bei der Beklagten, die als gemeinnütziger Schulträger die M.-Sch. in L. betreibt, als deutschsprachige Lehrkraft in Teilzeit tätig. Ihre wöchentliche Arbeitszeit betrug 30 Stunden. Dafür erhielt sie eine Monatsvergütung in Höhe von 1.800,00 € brutto (= 1.246,53 € netto).
Gemäß § 5 des schriftlichen Anstellungsvertrages hatte die Klägerin einen Anspruch auf 28 Arbeitstage Urlaub, der in den von der Schule festgelegten Ferienzeiten der Schüler genommen und dessen Zeit „nach Urlaubsplan im Einvernehmen festgelegt“ werden musste. Wegen der weiteren Einzelheiten des schriftlichen Anstellungsvertrages wird auf Bl. 4 bis 7 d. A. Bezug genommen.


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