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Betriebskostenumlage von Müllbehältermietkosten zulässig?

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AG Oranienburg – Az.: 23 C 350/15 – Urteil vom 13.04.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 165,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2015 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I.

Die Klage ist zulässig.

Die Klage ist ordnungsgemäß gemäß § 253 Abs. 2 ZPO erhoben. Sie erhält alle erforderlichen Angaben, insbesondere die Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruches. Klagegrund ist der Lebenssachverhalt, auf den der Klageantrag gestützt werden soll. Hierzu gehören nicht alle Tatsachen, die notwendig sind, um die Schlüssigkeit der Klage beurteilen zu können. Der Lebenssachverhalt ist hinreichend konkret in der Klageschrift benannt. Insbesondere ist der Klageschrift deutlich zu entnehmen, dass mit ihm die sich aus dem Vertrag zwischen den Parteien vom 15. Februar 2013 ergebene noch offene Forderung für den Monat März 2015 geltend gemacht werden soll. Es handelt sich auch nicht etwa um eine Teilklage. Vielmehr ist in der Klage ausdrücklich vortragen worden, dass der gesamte noch offene Restbetrag für den Monat März 2015 geltend gemacht wird.

II.

Die Klage ist darüber hinaus begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch in Höhe von 165,95 € gemäß § 535 Abs. 2 BGB für den Monat März 2015 zu.

Die Parteien waren unstreitig durch einen Mietvertrag verbunden, wonach die Beklagte zur Zahlung einer Gesamtmiete in Höhe von 609,00 € (bestehend aus einer Grundmiete in Höhe von 459,00 € und Vorauszahlungen in Höhe von 150,00 €) verpflichtet ist. Unstreitig hat die Beklagte hierauf eine Zahlung in Höhe von 397,98 € geleistet. Darüber hinaus erfolgte eine Verrechnung durch den Kläger mit einem Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung 2013 in Höhe von 45,07 €. Die beiden vorbenannten Beträge sind gemäß § 366 Abs. 2 BGB zunächst auf die Vorauszahlungen für den Monat März 2015 und in restlicher Höhe auf die Grundmiete zu verrechnen. Dass die Beklagte eine abweichende Tilgungsbestimmung bei der Zahlung getroffen hat, trägt die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht vor. Im übrigen war weiterer Sachvortrag der Klägerseite nicht angezeigt, da sich die Rechtsfolgen der Verrechnung aus dem Gesetz ergeben (vgl. auch Urt[…]


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