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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebliche Altersversorgung – Zahlungspflicht Arbeitgeber

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LAG Mainz
Az: 6 Sa 402/11
Urteil vom 18.11.2011

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 7.6.2011 – 4 Ca 278/11 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Nachzahlung von Lebensversicherungsbeiträgen auf eine Direktversicherung und Zustimmung zur Umstellung eines Versicherungskontos.
Die Klägerin wird von der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit dem 01. Januar 1998 als Verwaltungsangestellte beschäftigt. Sie ist Mitglied der Gewerkschaft v. § 14 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages hat folgenden Inhalt:
Für die Arbeitsbedingungen im übrigen gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages zwischen der D in Kraft seit 1. Juli 1990, längstens jedoch bis zum Zustandekommen eines Tarifvertrages für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung. Ab diesem Zeitpunkt gelten dann die Bestimmungen des geschlossenen Tarifvertrages. Dies betrifft dann auch § 9 dieses Arbeitsvertrages. Der Arbeitgeber hält diesen Tarifvertrag zur jederzeitigen Einsichtnahme durch den Arbeitnehmer für diesen bereit. Soweit der jeweils gültige Tarifvertrag Regelungen nicht enthält, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Außerdem gelten das Heimgesetz und die dazugehörigen Rechtsverordnungen sowie die vom Träger erlassenen Dienstanweisungen und Hausordnungen in der jeweils gültigen Fassung.
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten schloss zugunsten der Klägerin mit der G Lebensversicherungs-AG einen Lebensversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer 1-, in welchem die Beklagte Versicherungsnehmerin, die Klägerin Versicherte ist. Grundlage hierfür war der Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zwischen der Rechtsvorgängerin und der Beklagten, der Fa.. Auf den Inhalt des Tarifvertrages in der Anlage zur Klageschrift (Bl. 64 ff d. A.) wird Bezug genommen.
Die nach diesem Tarifvertrag zu zahlenden monatlichen Beiträge belaufen sich auf 81,81 €.
Mit Schreiben vom 2[…]


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