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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ehegattenmithaftung – Sittenwidrigkeit aufgrund krasser finanzieller Überforderung

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Oberlandesgericht Celle
Az.: 16 U 1/05
Verkündet am 05.07.2005
Vorinstanz: Landgericht Verden – Az.: 5 O 450/00

In dem Rechtsstreit hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 2005 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15. März 2001 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden geändert und die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars R. B. aus B. vom 6. Dezember 1991 – URNr. 668/91 – für unzulässig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen mit Ausnahme der Kosten des ersten Rechtsmittelverfahrens (vor dem 2. Zivilsenat), die der Klägerin auferlegt werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die jeweils vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert: bis zu 186.000 EUR (= 363.000 DM).

I.
Die Klägerin begehrt im Wege der Vollstreckungsgegenklage, die Vollstreckung aus der im Tenor aufgeführten notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären.

Wegen des Sachverhalts wird auf das Versäumnisurteil des BGH (Bd. IV Bl. 74 ff.) und ergänzend auf den Tatbestand des Urteils des 2. Zivilsenats (Bd. III Bl. 385 ff.) verwiesen. Nach Aufhebung jenes Urteils und Zurückverweisung der Sache an den nunmehr zuständigen 16. Zivilsenat geht es im Wesentlichen noch um die Frage der Sittenwidrigkeit der Mithaftung der Klägerin für die Pachtzinsschulden ihres Ehemannes, wobei auf die Einkommens und Vermögensverhältnisse der Klägerin im Dezember 1991 sowie darauf abzustellen ist, ob der Pachtvertrag ordentlich kündbar war.

Dazu haben beide Parteien umfassend ergänzend vorgetragen (ab Bd. IV Bl. 134 ff.), worauf wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.

Die Klägerin beantragt, wie erkannt.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung die Parteien persönlich angehört. Die Grundakten A. waren zur Information beigezogen. Auf das Protokoll vom 16. Juni 2005 wird verwiesen.

II.
Die Berufung der Klägerin hat im Ergebnis Erfolg. Die Zwangsvollstreckung ist unzulässig.

1. Für die Frage der Sittenwidrigkeit der von der […]


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