LG Saarbrücken, Az.: 7 KfH O 226/09, Urteil vom 06.02.2013
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 250.823,20 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 20.825,00 € seit dem 04.7.2009 sowie
aus weiteren 45.999,64 € seit dem 04.08.2009 sowie
aus weiteren 45.999,64 € seit dem 04.09.2009 sowie
aus weiteren 45.999,64 € seit dem 04.10.2009 sowie
aus weiteren 45.999,64 € seit dem 04.11.2009 sowie
aus weiteren 45.999,64 € seit dem 04.12.2009
zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 551.995,68 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
45.999,64 € seit dem 04.01.2010 sowie aus weiteren
45.999,64 € seit dem 04.02.2010 sowie aus weiteren
45.999,64 € seit dem 04.03.2010 sowie aus weiteren
45.999,64 € seit dem 04.04.2010 sowie aus weiteren
45.999,64 € seit dem 04.05.2010 sowie aus weiteren
45.999,64 € seit dem 04.06.2010 sowie aus weiteren
45.999,64 € seit dem 04.07.2010 sowie aus weiteren
45.999,64 € seit dem 04.08.2010 sowie aus weiteren
45.999,64 € seit dem 04.09.2010 sowie aus weiteren
45.999,64 € seit dem 04.10.2010 sowie aus weiteren
45.999,64 € seit dem 04.11.2010 sowie aus weiteren
45.999,64 € seit dem 04.12.2010
zu zahlen.
Symbolfoto: outline205/Bigstock3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 6.282,96 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2010 zu zahlen.
4. Die Entscheidung über die Aufrechnung der Beklagten mit einer Forderung auf Herausgabe des Erlangten aus dem Kommissionsvertrag vom 29.02.2000 bleibt dem Nachverfahren vorbehalten.
5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Firma …, schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Firma …, am 29.02.2000 einen Kommissionsvertrag (Bl. 13 d. A.). Darin wurde unter Ziff. 6.4 zugunsten der Kläge[…]