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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG – Anspruch auf Unterlassung- und Störungsbeseitigung gegenüber Mietern

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AG Bottrop – Az.: 20 C 57/15 – Urteil vom 22.04.2016

Die Beklagten zu 3) und 4) werden verurteilt, die auf dem zum Sondereigentum Nr. 2 gehörenden sondernutzungsberechtigten Gartengrundstück der Liegenschaft „B … in … C“ errichtete Gartenlaube zu entfernen.

Sie werden weiterhin verurteilt, den auf dem zum Sondereigentum Nr. 2 gehörenden sondernutzungsberechtigten Gartenteil der Liegenschaft „B … in … C“ errichteten Fahnenmast zu entfernen.

Sie werden schließlich verurteilt, die an der zum Sondereigentum Nr. 2 gehörenden Außenfassade der Liegenschaft „B … in … C“ angebrachte Markise im Bereich der Terrasse zu entfernen.

Die Beklagten zu 1), 3) und 4) tragen die Gerichtskosten zu ¾, der Kläger zu ¼.Der Kläger trägt seine außergerichtlichen Kosten zu ¼, die des Beklagten zu 2) ganz. Die Beklagten zu 1), 3) und 4) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Entfernung nicht genehmigter baulicher Veränderungen in Anspruch.

Der Kläger und die Beklagte zu 1) sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft „B …“ in C. Der Beklagten zu 1) gehört die Erdgeschosswohnung links gemeinsam mit ihrem Ehemann. Die Beklagten zu 3) und 4) sind Mieter dieser Wohnung. Der Beklagte zu 2) ist der Schwiegervater der Beklagten zu 1).

Die Beklagten zu 3) und 4) errichteten im vergangenen Jahr mit Duldung der Beklagten zu  1), aber ohne Zustimmung des Klägers eine Gartenlaube sowie einen Fahnenmast im Garten. Des Weiteren installierten sie eine Markise an der Außenfassade zur Terrasse.

Der Kläger fühlt sich durch diese Maßnahmen beeinträchtigt und verlangt deren Beseitigung. Für ihn sei die Gartenlaube und der Fahnenmast von seiner Wohnung ohne weiteres einsehbar. Bei der Benutzung des Fahnenmastes komme es zu einer Geräuschentwicklung. Zudem wolle er mit den durch die Fahne öffentlich ausgedrückten Sympathien nicht identifiziert werden. Auch die an der im Gemeinschaftseigentum stehenden Außenfassade angedübelten Markise beeinträchtige den Gesamteindruck der Wohnanlage nachhaltig.

Der Kläger beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die auf dem zum Sondereigentum Nr. 2 gehörenden sondernutzungsberechtigten Gartengrundstück der Liegenschaft „B … in … C“ […]


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