AG Lübben
Az: 40 OWi 1321 Js 2018/10 (58/10)
Beschluss vom 16.03.2010
1. Die Betroffene wird freigesprochen.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen fallen der Landeskasse zur Last.
Gründe
I.
Das Gericht kann durch Beschluss gemäß § 72 OwiG entscheiden, dass es eine Durchführung der Hauptverhandlung für nicht erforderlich erachtet.
Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Abgabeverfügung einer Entscheidung im Beschluss nicht widersprochen. Der Die Betroffene musste auf die Möglichkeit der Entscheidung durch Beschluss gemäß § 72 OWiG nicht hingewiesen werden, da er sie freigesprochen wird (§ 72 Abs. 1 Satz 3 OWiG).
II.
Mit Bußgeldbescheid vom 18.11.2009 wird der Betroffenen durch den Zentraldienst der Polizei (Zentrale Bußgeldstelle) in G… vorgeworfen, am 08.09.2009 um 16.18 Uhr auf der BAB … in Höhe des Kilometers 5,4 in Fahrtrichtung der Anschlussstelle V… die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h überschritten zu haben.
Ausweislich des Messprotokolls vom Tattage wurde ein Geschwindigkeitsmessgerät des Typs ES 3.0 verwandt.
Dieses Messgerät stellt die vom gemessenen Fahrzeug gefahrene Geschwindigkeit dadurch
fest, dass das betreffende Fahrzeug mehrere Lichtschranken in Höhe des Sensorkopfes des Messgerätes durchfährt. Der Sensorkopf wird parallel zur Fahrbahn aufgestellt und aus den im rechten Winkel über die Fahrbahn verlaufenden Lichtschranken ergibt sich die Messlinie (in Höhe Sensorkopf-Mitte). Die sogenannte „Fotolinie“ befindet sich 3 m hinter der Messlinie aus Fahrtrichtung des zu messenden Fahrzeuges gesehen.
Das Messgerät ES 3.0 löst nach einem festgestellten Geschwindigkeitsverstoß die Fotodokumentation erst mit Verzögerung aus. Die Fotolinie, welche sich ca. 3 m hinter der Messlinie befindet, und auf die die Kamera auszurichten ist, soll daher sicherstellen, dass das gemessene Fahrzeug hinreichend deutlich fotografisch dokumentiert wird.
Dies ermöglicht eine klare Zuordnung der Messung zu einem Fahrzeug, wenn mehrere Fahrzeuge in kurzem Abstand die Messlinie passieren. Das gemessene Fahrzeug befindet sich dann in der sogenannten „logischen Fotoposition“. Diese ergibt sich aus der Fotolinie, der Position des abgebildeten Fahrzeuges und der gemessenen Geschwindigkeit.
Bei der Überprüfung der logischen Fotoposition kann somi[…]