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Bauvertrag – Anspruch auf Abschlagszahlungen bei Abrechnungsreife des Vertrages

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OLG Dresden – Az.: 13 U 1004/11 – Urteil vom 11.01.2012

I. Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 29.06.2011 – Az.: 3 HK O 180/10 – im Kostenpunkt aufgehoben, im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 57.651,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

II. Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin 74 % und die Beklagte 26 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen zu 86 % der Klägerin, zu 14 % der Beklagten zur Last.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des für die andere Partei aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 254.409,72 EUR festgesetzt (Berufung der Klägerin: 207.660,85 EUR; Berufung der Beklagten: 46.748,87 EUR).
Gründe
I.

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche für den Transport und den Einbau von Möbeln, den die Klägerin im Auftrag der Beklagten bei drei Objekten in R., M. und F. ausgeführt hat. Während die Klägerin meint, über die erhaltenen Zahlungen hinaus weitere Vergütung verlangen zu können, hält die Beklagte die Klägerin für überzahlt und macht widerklagend Rückforderungsansprüche geltend. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage zur Zahlung von 47.290,81 EUR nebst Zinsen verurteilt. Hiergegen wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen.

Die Klägerin meint zum Objekt R., das Gericht habe die Abrechnung völlig falsch interpretiert. Die Beklagte habe auf den vereinbarten Pauschalpreis lediglich 38.001,35 EUR gezahlt, während 18.551,99 EUR auf Rechnungen geleistet worden seien, mit denen Zusatzleistungen abgerechnet worden seien. Die Erteilung dieser Zusatzaufträge könne die Beklagte nicht pauschal bestreiten, wenn sie auf die entsprechenden Rechnungen bereits gezahlt habe. Die Forderung der Klägerin hinsichtlich des Bauvorha[…]


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