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Rechtsanwälte Kotz GbR

Äußerungen in einem Internet-Forum – Unterlassungsansprüche

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Oberlandesgericht München
Az: 21 U 5569/01
Verkündet am 17.05.2002
Vorinstanz: LG München – Az.: 34 O 12857/01

In dem Rechtsstreit erlässt der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2002 folgendes

ENDURTEIL:
Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München l, 34. Zivilkammer, vom 4. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Zulässigkeit einer Äußerung im Internet. Die beklagte Einzelfirma betreibt unter der Bezeichnung X wie sie sich ausdrückt „Internetauftritte“ unter verschiedenen Domainnamen, z.B. unter XXXX. Die Beklagte gestaltet die Seiten nicht vollständig selbst. Vielmehr können auch Dritte Beiträge einbringen. Es handelt sich nach Ansicht der Verfügungsbeklagten um ein „Diskussionsforum“. Gegenstand dieses Forums war das Vorgehen von „O-Verlagen“ (hier als Oberbegriff gebraucht) im Zusammenhang mit der Anwerbung von Kunden für ihre O-Telefonbücher. Kunden von solchen Verlagen sahen sich (u.a.) infolge der Gestaltung der verwendeten Formulare getäuscht. Es wurden Rechtsstreitigkeiten geführt.
Unter anderem am 19.7.2001 enthielt eine der Unterseiten der Verfügungsbeklagten (Anlage ASt 2) folgenden Eintrag: „O Verlag hat Prozeß in Berlin verloren. Autor: XXX. Die Seite enthielt eine Zusammenstellung einer Fülle von weiteren Beiträgen, überwiegend in einer Zeile formuliert. Die beiden letzten Beitragstitel nehmen 2 Zeilen ein. Auf der streitgegenständlichen Zeile war ein Hyperlink unterlegt. Durch Anklicken kam man auf eine Seite überschrieben: „Thema O Verlag hat Prozeß in Berlin verloren“. Hier kam nach kurzem Text: „Lesen Sie näheres unter XXXX
Durch Anklicken dieser Adresse kam man auf eine Seite der xxx mit der Überschrift: „Unterlagen und Infos zum Thema O VERLAGE“. Dort stand in dem Frame (Kasten) rechts oben u.a.: „6.9. Prozeß gewonnen gegen XX Verzichtsurteil vor dem AG Berlin Charlottenburg.“


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