OLG Düsseldorf – Az.: I-9 U 73/16 – Urteil vom 18.04.2016
Auf die Berufung beider Parteien wird das am 15. Oktober 2014 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, gesamtschuldnerisch mit den gesondert in Anspruch genommenen Erben des am 21. Januar 2015 verstorbenen Herrn H … . an den Kläger 4.021,92 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz aus 2.234,40 Euro seit dem 8. Oktober 2011 sowie aus jeweils 446,88 Euro seit dem 5. November 2011, 4. Dezember 2011, 5. Januar 2012 und 4. Februar 2012 zu zahlen.
II. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 2.372,67 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz aus 1.318,15 Euro seit dem 8. Oktober 2011 sowie aus jeweils 263,63 Euro seit dem 5. November 2011, 4. Dezember 2011, 5. Januar 2012 und 4. Februar 2012 zu zahlen.
III. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 661,16 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 3. Juli 2012 zu zahlen.
IV. Im Übrigen werden die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten zu 2. zurückgewiesen.
V. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 auferlegt.
VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger ist ausweislich einer Bestallungsurkunde des Amtsgerichts N … vom 16. Mai 2011 zum Zwangsverwalter über die im Grundbuch von U … . auf Blatt 812 sowie auf Blatt 814 eingetragenen Miteigentumsanteile an dem Grundstück Flur 6 Flurstück 1562 bestellt worden. Eigentümer dieser Anteile, die mit dem Sondereigentum an einem Ladenlokal im Erdgeschoss und einer Wohnung im 1. Obergeschoss des Objekts R … .straße 117 in U … . verbunden sind, ist der Sohn der Beklagten zu 2.. Er hat seinen Eltern, der Beklagten zu 2. und dem Beklagten zu 1. des Ursprungsverfahrens, mit notariellem Vertrag vom 24. März 1997 an diesen Miteigentumsanteilen einen lebenslangen Nießbrauch als Gesamtberechtigten gemäß § 428 BGB eingeräumt, der nach dem Tode des Erstversterbenden dem Längstlebenden allein zustehen sollte.
Im Zuge der Insolvenz der H … GmbH verzichtete der Beklagte zu 1. des Ursprungsverfahrens mit Zustimmung der Beklagten zu 2. am 4. Juli 2005 gegenüber seinem Sohn auf den Nießbrauch, welcher daraufhin am 14. Juni 2006 im Grundbuch gelöscht worden ist. Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der H … GmbH erwirkte […]