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Mietspiegel – Wie ist eine Wohnung einzuordnen?

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AG Hamburg – Az.: 48 C 261/20 – Urteil vom 16.12.2021

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 8.634,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Teilbetrag von 6.095,04 Euro seit 20.11.2020 sowie auf den Teilbetrag von 2.539,60 Euro seit 22.7.2021 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von weiteren 729,23 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 11 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 89 % zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Kläger begehren die Rückzahlung von entrichteten Mietteilbeträgen.

Die Kläger und die Beklagte zu 1) sind durch einen Wohnraummietvertrag über Wohnräume in der [###]straße in [###] Hamburg vom 27.3.2019 miteinander verbunden. Als Mietbeginn war der 1.4.2019 vereinbart.

Die Wohnungsgröße beträgt 71,21 m². Als Nettokaltmiete wurden im Mietvertrag 995 Euro vereinbart. Das Gebäude war 1968 bezugsfertig.

Die Beklagten zu 2) bis 4) sind Gesellschafter der Beklagten zu 1).

Mit am 6.12.2019 bei der von den Beklagten beauftragten Hausverwaltung eingegangenem Schreiben rügten die Kläger einen Verstoß gegen § 556d BGB und machten geltend, dass von ihnen lediglich eine um 10% erhöhte ortsübliche Vergleichsmiete, welche ausgehend vom Rasterfeld K3 des Hamburger Mietenspiegels 2019 6,22 Euro pro m² betrage, also eine Nettokaltmiete von 6,84 Euro pro m² zu zahlen sei.

Die Kläger haben zunächst Überzahlungsbeträge in Höhe von 6095,04 Euro nebst Rechtshängigkeitszinsen geltend gemacht. Mit am 21.7.2021 zugestelltem Schriftsatz haben sie die Klageforderung um weitere Überzahlungsbeträge erweitert.

Die Kläger beantragen zuletzt, die Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger 9650,48 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie weitere vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 794,92 Euro zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor, die an die Kläger vermietete Wohnung habe sich schon seit Vertragsschluss und bis jetzt in einem Teilmarkt befunden, in dem kein angespannter Wohnungsmarkt vorliege. Die ortsübliche Vergleichsmiete sei auch bei Einschlägigkeit eines Rasterfeldes des Hamburger Mietenspiegels anhand von Vergleichsmieten zu bestimmen. Jedenfalls sei bei Neuvermietungen der für […]


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