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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietvertragskündigung Wohnungsvermüllung und Lebensmittellagerung

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AG Oldenburg – Az.: 6 C 6035/18 (VI) – Urteil vom 29.05.2018

1. Der Beklagte wird verurteilt, die von ihm innegehaltene Wohnung …, zweites Obergeschoss links, …, bestehend aus zwei Zimmern, Küche, Bad, Flur, Loggia und Kellerraum, Wohnung Nummer: …, zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 382,59 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2017 zu zahlen.

3. Dem Beklagten wird eine einmalige Räumungsfrist bis zum 30. November 2018 bewilligt.

4. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Der Streitwert wird auf 2824,56 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses.

Der unter Betreuung stehende Beklagte hat die streitgegenständliche Wohnung mit Mietvertrag vom 1. Mai 2014 von der Klägerin angemietet. Der monatlich im Voraus zu entrichten der Mietzins beträgt 235,38 € zuzüglich Nebenkosten von 73 € und 24 €.

Die Klägerin mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 11. September 2017 ab und forderte ihn auf, den vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache einzustellen und die Wohnung mit Fristsetzung zum 4. Oktober 2017 in einen ordnungsgemäßen, vertragsgerechten Zustand zu versetzen. Der Beklagte wurde aufgefordert, die Wohnung regelmäßig zu lüften und Unrat zu entfernen.

Die Klägerin mahnte den Beklagten erneut nach einer Nachbesichtigung am 4. Oktober 2017 am 9. Oktober 2017 ab. Nach zwei weiteren Wohnungsbesichtigungen am 8. November 2017 und 13. November 2017 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 außerordentlich fristlos.

Die Klägerin behauptet, seit September 2017 sei es vermehrt zu Beschwerden der Hausbewohner wegen des Zustandes der Wohnung des Beklagten gekommen. Eine Inaugenscheinnahme der Wohnung des Beklagten durch den Außendienst der Klägerin habe im September einen erheblichen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache ergeben. In der Wohnung hätte totales Chaos geherrscht. Sie sei stark verschmutzt und vermüllt gewesen und verderbliche Lebensmittel seien nicht ordnungsgemäß verstaut worden. Die Wohnung sei wieder gereinigt worden, noch werde sie regelmäßig gelüftet. Eine Säuberung der Fenster habe seit längerer Zeit nicht stattgefunden. Es sei bereits der Befall mit Ungeziefer festgestellt worden. Das Fehlverhalten des Bekla[…]


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