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Erstattungsanspruch verauslagter Beträge bei Zweipersonen-WEG

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LG Frankfurt – Urteil vom 19.04.2016 – Az.: 2/13 S 204/13

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Schwalbach vom 11.10.2013 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die zweite Instanz wird auf bis zu 2.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Bei den Parteien handelt es sich um eine zerstrittene „Zweier-WEG“. Die Parteien führen ein gemeinsames Hausgeld – und ein gemeinsames Instandhaltungskonto, auf welches beide Parteien Zugriff haben. Der Kläger zu 1) hat verschiedene Arbeiten am Gemeinschaftseigentum in Auftrag gegeben, zudem bestellte er Heizöl. Die verauslagten Kosten entnahm er teilweise der Instandhaltungsrücklage, oder dem Hausgeldkonto, im Übrigen zahlte er diese aus seinem Privatvermögen.

Mit der Klage begehren die Kläger – soweit der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz angefallen ist – sinngemäß, dass der Beklagte die Hälfte der vom Kläger verauslagten Beträge nebst Verzugszinsen auf das gemeinschaftliche Instandhaltungskonto der WEG einzahlt.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil es der Ansicht ist, bei dem vom Kläger zu 1) getätigten Maßnahmen handele es sich um solche einer Notgeschäftsführung, einem Anspruch auf ungerechtfertigter Bereicherung stünde der ausdrücklich erklärte Widerspruch der Beklagten entgegen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit der diese ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgen, und zudem hinsichtlich des Antrages zu 3) – Heizkosten – eine abweichende Kostenverteilung erreichen wollen.

Von der weiteren Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung hat im Ergebnis keinen Erfolg. Dabei kommt es allerdings auf die zwischen den Parteien streitigen Fragen nicht an. Voranzustellen ist, dass auch in einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die – wie vorliegend – aus lediglich zwei Parteien besteht, die Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes uneingeschränkt anzuwenden sind. Dies führt dazu, dass der geltend gemachte Anspruch nicht besteht.

Zwar wird insoweit teilweise angenommen (LG München, NJW-RR 2009, 1166), dass im Rahmen einer zerstrittenen Zweier-Wohnungseigentümergemeinschaft ein Wohnungseigentümer der in Vorlage getreten ist, von dem anderen Wohnungseigentümer unmittelba[…]


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