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Verkehrsunfall: Ersatz von Sachverständigenkosten bei Bagatellunfall

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AG Neunkirchen,  Az.: 5 C 247/10, Urteil vom 23.07.2010

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 85,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.03.2010 und 46,41 Euro an vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 81 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 19 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

5. Der Streitwert wird auf 441,29 Euro festgesetzt.

6. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Halterin und Eigentümerin des Fahrzeuges Alfa Romeo, Alfa 147 mit dem amtlichen Kennzeichen … Am 5.01.2010 kam es in Wiebelskirchen zu einem Verkehrsunfall mit dem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …, bei dem es sich um einen Smart handelt und welcher im Unfallzeitpunkt von der Beklagten zu 1 gefahren wurde. Die Beklagte zu 1 stellte das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß ab, so dass das Beklagtenfahrzeug gegen das Fahrzeug der Klägerin rollte.

Die Klägerin bzw. der Zeuge … beauftragte das Sachverständigenbüro … mit der Erstellung des Gutachtens. In dem Gutachten des Sachverständigenbüro … Blatt 27 der Akten, wurde ein Bruttobetrag von 807,53 Euro an Reparaturkosten festgestellt. Auch wurden Verbringungskosten von 85,00 Euro angesetzt.

Die Beklagte zu 2 erkannte mit Schreiben vom 1.02.2010 die Haftung dem Grunde nach an und erteilte Abrechnung, setzt jedoch Verbringungskosten und Sachverständigenkosten ab. Sie wurde daher mit Schreiben der klägerischen Bevollmächtigten vom 25.02.2010 unter Fristsetzung zum 4.03.2010 zur Regulierung aufgefordert.

Symbolfoto: FreedomTumZ/Bigstock

Die Klägerin behauptet, die Bekl[…]


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