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Trunkenheitsfahrt (vorsätzliche) und Indizwirkung von Fahrfehlern

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Oberlandesgericht Saarbrücken
Az: Ss 70/07
Beschluss vom 06.02.2008

Auf die (Sprung-)Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis – Strafrichter – vom 26. April 2007 hat der 1. Strafsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken am 6. Februar 2008 auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Verteidigers des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten als offensichtlich unbegründet verworfen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den einschlägig vorbestraften Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort begangen in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und der Verwaltungsbehörde untersagt, ihm vor Ablauf von 10 Monaten eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Seine Überzeugung von der Täterschaft des die Tat bestreitenden und in der Hauptverhandlung schweigenden Angeklagten hat das Amtsgericht ausweislich der Urteilsgründe entscheidend auf die Äußerungen gestützt, die seine Ehefrau zunächst fernmündlich gegenüber der zuständigen Polizeiinspektion und später im Beisein des nunmehr als Zeugen vernommenen Polizeibeamten in einem Streitgespräch mit ihrem Ehemann getätigt hatte.

Mit seiner fristgerecht eingelegten und begründeten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er beanstandet die Verwertung der früheren Angaben seiner Ehefrau, die in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte und die Annahme vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr im zweiten Handlungsabschnitt.

II.

Das zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die Revisionsbegründung hin keinen Rechtsfehler ergeben hat, der sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

1. Die ordnungsgemäß erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des § 252 StPO greift nicht durch.

a) Nach § 252 StPO darf die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, nicht verlesen werden. Die Vorschrift ist nach stä[…]


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