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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unzureichender Information von Fluggästen über ihre Ausgleichsansprüche

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AG Frankfurt –  Az.: 29 C 2730/13 (85) –  Urteil vom 27.12.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtstreits haben die Kläger zu 13 % und die Beklagte zu 87 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313a Abs. 1 S. 1 i. V. m. 511 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist.
Entscheidungsgründe
Symbolfoto: Von FrameStockFootages /Shutterstock.com

Nachdem die Hauptforderung bezüglich der begehrten Ausgleichsleistung von der Beklagten anerkannt wurde und entsprechendes Teilanerkenntnisurteil ergangen ist, war noch über den begehrten Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu entscheiden.

Die zulässige Klage ist jedoch hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 120,67 € unbegründet. Die Kläger haben gegen die Beklagte gemäß §§ 280Abs. 1, 249 BGB i.V.m. Art. 14 EG-VO 261/2004 keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der behaupteten Informationspflichtverletzung gemäß Art. 14 EG-VO 261/2004. Zwar bestimmt Artikel 14 EG-VO 261/2004, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen sicherstellen soll, dass Fluggäste über ihre Rechte bei Annullierung oder Verspätung von mindestens 2 Stunden informiert werden sollen. Im vorliegenden Fall ist jedoch bereits nicht ersichtlich, dass der geltend gemachte Schaden in einem kausalen Zusammenhang mit der klägerseits behaupteten Informationspflichtverletzung steht. Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs aufgrund einer Informationspflichtverletzung setzt einen Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden voraus, den grundsätzlich der Gläubiger darzulegen und zu beweisen hat (Palandt, BGB, 72. Aufl., § 280, Rn. 34, 38). Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Kläger überhaupt durch die Beklagte ordnungsgemäß informiert wurden oder nicht, da es bereits an der Darlegung der erforderlichen Kausalität fehlt. Vorliegend zeigt die Tatsache, dass die Kläger ihren Bevollmächtigten zwecks rechtlicher Beratung hinsichtlich des streitgegenständlichen Sachverhalts aufsuchte, dass sie bereits Kenntnis von einem möglichen Ausgleichsanspruch hatten[…]


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