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Rechtsanwälte Kotz GbR

Erstattungsfähigkeit Höherstufungsschaden bei sicherungsübereigneten Fahrzeug

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LG Bremen – Az.: 4 S 148/20 – Urteil vom 28.01.2022

1.) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 14.07.2020 (Az.: 17 C 293/19) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 12,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2018 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dazu verpflichtet sind, an die Klägerin den durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 10.11.2018 entstandenen Höherstufungsschaden bei Ihrer Kaskoversicherung (Versicherung1 / Gesamthöherstufung von bis zu 1.081,24 €) ausgehend von einer Haftungsquote von 50% zu erstatten.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 147,56 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 65% und die Beklagten zu 35%.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.) Die Revision wird nicht zugelassen.

5.) Der Streitwert für die zweite Instanz wird auf 1.606,24 € festgesetzt.
Gründe
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall.

In erster Instanz hat das Amtsgericht folgenden Sachverhalt festgestellt:

„Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 10.11.2019 in Bremen ereignete.

Die Klägerin hat das Fahrzeug finanziert und das Klägerfahrzeug ist sicherungsübereignet an Mercedes Benz. Die Klägerin ist Versicherungsnehmerin einer Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug und Halterin des Fahrzeugs.

Der Verkehrsunfall ereignete sich wie folgt:

Die Klägerin fuhr mit dem PKW Mercedes Benz E200 mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX XXXX auf der Hans-Bredow-Straße in Richtung E.damm. Mit ihr auf dem Beifahrersitz fuhr die Zeugin A. An der Kreuzung zur T.straße beabsichtigte die Klägerin, einen sogenannten U-Turn zu tätigen, um die Fahrt auf der Hans-Bredow-Straße in entgegengesetzter Richtung fortzusetzen. Sie hielt an der rot zeigenden Lichtzeichenanlage. Vor ihr stand das von der Beklagten zu 1.) gefahrene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXX, welches bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversichert ist. Nachdem die Lichtzeichenanlage auf Grün umschaltete fuhren beide Fahrzeuge an. Kurze Zeit später bremste das Beklagtenfahrzeug und das Klägerfahrzeug fuhr auf. Der weitere Unfallverlauf ist zwischen den Parteien stre[…]


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