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Verkehrsunfall – Kollision mit Vorbeifahrendem bei geöffneter Fahrzeugtür

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LG Kleve – Az.: 5 S 88/15 – Urteil vom 06.05.2016

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Moers vom 09.07.2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
– Ohne Tatbestand gem. § 313a Abs. 1 ZPO –
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.

I.

Das Amtsgericht hat die Klage zu S überwiegend abgewiesen mit der Begründung, dass die Beklagten lediglich für 30 % des dem Kläger entstandenen Schadens haften. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Zunächst wird auf die eingehenden Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Amtsgericht hat insbesondere festgestellt, dass sich – auf Grundlage der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen … – die Kollision ereignet hat, als die Fahrertür des klägerischen Fahrzeugs nahezu vollständig geöffnet war. Die Öffnungsweite betrug zu Beginn der Kollision laut Sachverständigem ca. 108 cm (S. 13 des Gutachtens vom 02.04.2015, Bl. 118, vgl. auch Anl. 1 zum Gutachten, Bl. 127 GA), was der Türöffnungsweite bei vollständig geöffneter Türe entspricht (S. 9 des Gutachtens, Bl. 114 GA).

Diese Feststellung wird ebenso wie die übrigen Ausführungen des Amtsgerichts hinsichtlich der Beweiswürdigung von dem Kläger in der Berufungsbegründung nicht angegriffen. Betont wird in der Begründung lediglich, dass nicht feststehe, dass der Kläger die Tür unmittelbar vor der Vorbeifahrt der Beklagten zu 1) weiter geöffnet habe, vielmehr sei davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1) gegen die (bereits) geöffnete Tür gefahren sei (S. 2 der Berufungsbegründung, Bl. 194 GA). Hieraus sowie aus dem Umstand, dass die Beklagte zu 1) den gesamten vorherigen Aus- und Einsteigevorgang des Klägers beobachtet habe, folge, dass kein Raum sei für die Haftungsverteilung von 70/30 zu Lasten des Klägers.

(Symbolfoto: YuryKara/Shutterstock.com)

Nach Auffassung der Kammer ist die von dem Am[…]


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