OLG Celle
Az.: 322 SsBs 69/13
Beschluss vom 11.03.2013
In der Bußgeldsache wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Celle nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft am 11. März 2013 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Winsen (Luhe) vom 05.12.2012 wird als unbegründet verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
G r ü n d e :
1. Das Amtsgericht Winsen hat den Betroffenen am 05.12.2012 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h innerhalb geschlossener Ortschaft um 28 km/h zu einer Geldbuße von 100 € und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen stellt das Amtsgericht fest, dass er über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.000 € verfügt und durch einen Bußgeldbescheid des Landkreises Rotenburg/Wümme vom 09.01.2012, rechtskräftig seit dem 28.01.2012, wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 34 km/h mit einer Geldbuße von 120 € belegt wurde.
Im Übrigen ergibt sich aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils, dass der Betroffene am 07.05.2012 gegen 22:45 Uhr mit einem Pkw den G. in der Gemarkung S. befuhr und den Polizeibeamten PK L. und PK R. durch eine augenscheinlich überhöhte Geschwindigkeit auffiel. An dieser Stelle ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt. Die Polizeibeamten schlossen mit ihrem Fahrzeug zu dem Fahrzeug des Betroffenen bis auf eine Distanz von ca. 30 m auf und folgten ihm dann auf einer Strecke von insgesamt 500 m gleichbleibend mit diesem Abstand. Der nicht geeichte Tacho des Polizeifahrzeuges zeigte über die gesamte Strecke eine Geschwindigkeit von 72 km/h an. Von diesem ab-gelesenen Wert hat das Amtsgericht einen Sicherheitsabschlag von 20 % vorgenommen. Danach ergibt sich eine Geschwindigkeit des Betroffenen von 58 km/h, mithin eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 28 km/h.
Das Amtsgericht stellt weiter fest, der Betroffene habe der angezeigten Geschwidigkeitsbeschränkung nicht die erforderliche Beachtung geschenkt und die Höchstgeschwindigkeit d[…]