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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gebrauchtwagenkauf – 1. Hand als Beschaffenheitsvereinbarung

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AG Weiden – Az.: 2 C 70/16 – Urteil vom 11.05.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 300,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.09.2015 sowie vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 83,54 € zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 70 %, die Beklagte zu 30 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vorab Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch wegen Kaufpreisminderung geltend.

Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 05.09.2015 von der Beklagten einen gebrauchten PKW Volkswagen Tiguan 2,0 TDIDPF Motion DSG zum Kaufpreis von 20.300.00 €. In der unter A. eingestellten Fahrzeugbeschreibung wurde u.a. angegeben „1. Hand“. Der Kaufvertrag erfolgte unter Ausschluss der Sachmängelhaftung. Im Kaufvertrages ist die Erklärung des Verkäufers enthalten, dass das Kfz – soweit ihm bekannt – 0 Vorbesitzer hatte. In der Zulassungsbescheinigung Teil II waren zwei Halter eingetragen, die Beklagte sowie deren Tochter … wohnhaft unter der gleichen Adresse wie die Beklagte, wobei die Eintragung der Beklagten am 29.02.2012 sowie die Eintragung ihrer Tochter am 11.01.2013 erfolgte.

Klägerseits wird vorgetragen, die von der Beklagten zugesicherte Ersthandeigenschaft sei unrichtig gewesen. Es fehle somit eine zugesicherte Eigenschaft. Das Inserat unter A… habe dem Kaufvertrag zugrunde gelegen. Nach Eingang der Fahrzeugpapiere am 19.09.2015 habe die Klägerin festgestellt, dass zwei Vorbesitzer eingetragen seien. Es sei daher der Preis um 1.000,00 € zu mindern.

Die Klägerin beantragt zuletzt, die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.09.2015 sowie vorgerichtliche Anwaltsgebühren, die nicht in den Prozess übergehen, in Höhe von 147,56 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Beklagtenseits wird eingewandt, das streitgegenständliche Gebrauchtfahrzeug sei zunächst zum Kaufpreis von 21.900,00 € angeboten und der Kaufpreis durch Verhandeln reduziert worden. Die Klägerin habe das Fahrzeug nach ausführlicher Begutachtung und […]


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