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Verspätete Operation infolge unzureichender ärztlicher Befunderhebung – Beweislast

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OLG Koblenz, Az.: 5 U 1244/13, Urteil vom 28.05.2014

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 3. September 2013 unter Zurückweisung des weiter greifenden Rechtsmittels teilweise aufgehoben, teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

a. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 10.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2007 zu zahlen.

b. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit der Kläger materiellen Schadensersatz von 24.397,80 € sowie Erstattung von 1.307,81 € Anwaltskosten der vorgerichtlichen Vertretung, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Dezember 2009, beansprucht.

c. Im Übrigen (Feststellungsantrag) bleibt die Klage abgewiesen.

2. Hinsichtlich des materiellen Schadensersatzanspruchs (vorstehend b.) ist das genannte Urteil mit dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über den Betrag des Anspruchs an das Landgericht Mainz zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsstreits zu befinden hat.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern der Kläger nicht vor der Vollstreckung eine entsprechende Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Symbolfoto: Von WHYFRAME /Shutterstock.com

I. Der 1952 geborene Kläger nimmt den beklagten Chirurg wegen Fehlbehandlung auf materiellen und immateriellen Schadensersatz sowie Erstattung von Anwaltskosten für die vorgerichtliche Vertretung in Anspruch. Daneben möchte er die Ersatzpflicht des Beklagten für materielle und immaterielle Zukunftsschäden festgestellt haben.

Wegen Beschwerden im Bereich des rechten Ellenbogens, die ohne äußere Ursache und erstmals aufgetreten waren, suchte der Kläger am 6. Juli 2005 den Rat seiner Hausärztin. Sie verordnete ein Antibiotikum und ein Antiseptikum (Rivanol®), ohne dass diese Medikation bei täglicher Kontrolle durch die Hausärztin zu einer Besserung führte.

Dem Rat der […]


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