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Rechtsanwälte Kotz GbR

Notfallrettung durch Rettungswagen einer Hilfsorganisation – Kostenersatz

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AG Charlottenburg, Az.: 214 C 300/12

Urteil vom 17.07.2013

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 156,07 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. November 2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Symbolfoto: huettenhoelscher/Bigstock

Am 27. Februar 2012 wählte der Beklagte wegen eigener Beschwerden um 20.33 Uhr die Notrufnummer zur Feuerwehr. Die Leistelle entsandte den in der Feuerwache … stationierten Rettungswagen des Klägers. Dem Kläger ist als Hilfsorganisation die Aufgabe der Notfallrettung im Sinne des § 5 Rettungsdienstgesetz (RDG) übertragen. Der Kläger brachte den Beklagten in die Schlossparkklinik. Diese verfügt – anders als das vom Wohnort des Beklagten geringfügig weiter entfernte DRK Westend Klinikum – nicht über eine urologische Abteilung. In der Schlossparkklinik wurde nach vier Stunden festgestellt, dass der Beklagte einer urologischen Behandlung bedurfte. Darauf wurde der Beklagte durch einen Krankentransport in das Franziskuskrankenhaus verlegt. Dafür musste der Beklagten anderweitig EUR 89,00 zahlen. Die Strecke vom Wohnort des Beklagten zur Schlossparkklinik ist kürzer als die Strecke von der Schlossparkklinik zum Franziskuskrankenhaus.

Unter dem 14. März 2012 rechnete eine … Abrechnungs GmbH, an die der Kläger seine Forderung abgetreten hatte, gegenüber dem Beklagte EUR 156,07 ab. Der Beklagte zahlte nicht. Gemäß den zwischen dem Kläger und der … Abrechnungs GmbH getroffenen Vereinbarungen trat letztere die Forderung darauf an den Kläger zurück ab.

Der Kläger stützt seine Forderung auf die Tarifstelle B1.5 der Anlage 1 zur Feuerwehrbenutzungsgebührenverordnung. Dort ist für einen Rettungswageneinsatz einer Hilfsorganisation wie den Kläger eine Gebühr von EUR 156,07 vorgesehen.

Der Kläger behauptet, die vom Beklagten der Besatzung seines Rettungswagens gegenüber geschilderten Beschwerden (Schmerzen im unteren Rücken (unstreitig), Durchfall, Schwäche (unstreitig), Probleme beim Wasserlassen (unstreitig)) hätten nich[…]


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