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Notfallrettung durch Rettungswagen einer Hilfsorganisation – Kostenersatz

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AG Charlottenburg, Az.: 214 C 300/12 Urteil vom 17.07.2013 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 156,07 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. November 2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Am 27. Februar 2012 wählte der Beklagte wegen eigener Beschwerden um 20.33 Uhr die Notrufnummer zur Feuerwehr. Die Leistelle entsandte den in der Feuerwache … stationierten Rettungswagen des Klägers. Dem Kläger ist als Hilfsorganisation die Aufgabe der Notfallrettung im Sinne des § 5 Rettungsdienstgesetz (RDG) übertragen. Der Kläger brachte den Beklagten in die Schlossparkklinik. Diese verfügt – anders als das vom Wohnort des Beklagten geringfügig weiter entfernte DRK Westend Klinikum – nicht über eine urologische Abteilung. In der Schlossparkklinik wurde nach vier Stunden festgestellt, dass der Beklagte einer urologischen Behandlung bedurfte. Darauf wurde der Beklagte durch einen Krankentransport in das Franziskuskrankenhaus verlegt. Dafür musste der Beklagten anderweitig EUR 89,00 zahlen. Die Strecke vom Wohnort des Beklagten zur Schlossparkklinik ist kürzer als die Strecke von der Schlossparkklinik zum Franziskuskrankenhaus. Unter dem 14. März 2012 rechnete eine … Abrechnungs GmbH, an die der Kläger seine Forderung abgetreten hatte, gegenüber dem Beklagte EUR 156,07 ab. Der Beklagte zahlte nicht. Gemäß den zwischen dem Kläger und der … Abrechnungs GmbH getroffenen Vereinbarungen trat letztere die Forderung darauf an den Kläger zurück ab. Der Kläger stützt seine Forderung auf die Tarifstelle B1.5 der Anlage 1 zur Feuerwehrbenutzungsgebührenverordnung. Dort ist für einen Rettungswageneinsatz einer Hilfsorganisation wie den Kläger eine Gebühr von EUR 156,07 vorgesehen. Der Kläger behauptet, die vom Beklagten der Besatzung seines Rettungswagens gegenüber geschilderten Beschwerden (Schmerzen im unteren Rücken (unstreitig), Durchfall, Schwäche (unstreitig), Probleme beim Wasserlassen (unstreitig)) hätten nicht zwingend darauf gedeutet, dass eine urologische Behandlung allein richtig sei. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn EUR 156,07 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 28. März 2012 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, er habe die Besatzung des Rettungswagens klar auf Nierenbeschwerden hingewiesen. Er ist der Ansicht, die Überführung in die Schlossparkklinik sei falsch gewesen. EUR 156,07 für den kurzen Transport von seinem Wohnsitz zur Schlossparkklinik zu fordern, sei unzulässig, wenn der längere Transport von der Schlossparkklinik zum Franziskuskrankenhaus nur EUR 89,00 koste. Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist bis auf einen Teil der Nebenforderung begründet. I. Die Klage ist zulässig. Der Zivilrechtsweg gemäß § 13 GVG ist eröffnet. Eine Verweisung an ein Gericht eines anderen Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ist nicht veranlasst. Entscheidend für die Entscheidung über den zulässigen Rechtsweg ist der klägerische Vortrag. Stützt er sich schlüssig auf eine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage, ist der Zivilrechtsweg eröffnet (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO, 33. Aufl. 2012, § 17a GVG Rn. 8a). Der Kläger stützt seinen Anspruch auf einen zivilrechtlichen Vertrag….


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