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Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankheitsbedingte Kündigung – gleichgestellter Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 3 SGB IX

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Beurteilung eines komplizierten Arbeitsrechtsfalls: Kündigung aufgrund von Krankheit unter Bezugnahme von § 2 Abs. 3 SGB IX
Der hier aufgeführte Fall befasst sich mit einer krankheitsbedingten Kündigung. Die Mitarbeiterin leidet unter gesundheitlichen Problemen, die sie daran hindern, ihre Aufgaben zu erfüllen, und wurde folglich nach intensiver Auseinandersetzung mit gesundheitlichen und rechtlichen Fragen entlassen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 8 Sa 60/23 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Negative Gesundheitsprognose: Laut dem Urteil ist eine negative Gesundheitsprognose gegeben, wenn der Arbeitnehmer künftig ausfällt und seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann.
Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen: Die prognostizierten Fehlzeiten müssen zu einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen führen.
Fehlen angemessener milderer Mittel: Die Kündigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn keine angemessenen milderer Mittel zur Vermeidung künftiger Fehlzeiten wie Umgestaltung des Arbeitsbereichs oder Weiterbeschäftigung auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz vorhanden sind.
Verpflichtung des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen leidensgerechten Arbeitsplatz durch Ausübung seines Direktionsrechts „frei zu machen“.
Freie Stelle zu besetzen: Der Arbeitgeber darf eine freie Stelle nicht erst besetzen und danach eine kündigungsbedingte Fehlzeit aussprechen.
Milderung der Beendigungskündigung: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, mildere Mittel vor dem Ausspruch einer Beendigungskündigung auszuschöpfen. Wenn eine solche Zuweisung nicht vom Direktionsrecht erfasst wird, wäre der Ausspruch einer Änderungskündigung ein vorrangiges milderes Mittel.

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Krankheitsbedingte Einschränkungen und Arbeitsbelastung
Die Mitarbeiterin leidet unter erheblichen gesundheitlichen Problemen, einschließlich Arthrose in mehreren Bandscheiben und mehreren Bandscheibenvorfällen, die mit Depressionen einhergehen. Diese im Laufe der Zeit verschlechternden Beschwerden hatten dazu geführt, dass sie ihre Arbeit nicht mehr in vollem Umfang erfüllen konnte. Es wurde vorgeschlagen, dass nur noch sitzende Tätigkeiten[…]


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