LG Freiburg – Az.: 3 T 40/21 – Beschluss vom 18.05.2021
In Sachen hat das Landgericht Freiburg im Breisgau – 3. Zivilkammer – am 18.05.2021 beschlossen:
1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 17.02.2020 – 2 C 2018/20 – wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Amtsgericht ist in dem angefochtenen Beschluss zu Recht davon ausgegangen, dass die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung des Beklagten fehlt.
Entgegen der Ansicht des Beklagten wurde das streitgegenständliche Mietverhältnis durch die fristlose Kündigung der Klägerin vom 27.4.2020 aufgrund des Vorfalls vom 20.2.2020 wirksam beendet. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 1 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 Buchst. b des Mietvertrags liegen vor. Eine vorherige Abmahnung des Beklagten war gemäß § 543 Abs. 3 Nr. 2 BGB entbehrlich. Das Amtsgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe durch den angefochtenen Beschluss zu Recht versagt.
1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass § 4 Abs. 4 des Mietvertrags der fristlosen Kündigung des Klägers nicht entgegensteht, da der Ausnahmefall des § 4 Abs. 4 b) vorliegt. Danach kann der Kläger als Wohnungsunternehmen „das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Frist schriftlich kündigen, wenn der Mieter schuldhaft in solchem Maße seine Verpflichtungen verletzt, insbesondere den Hausfrieden so nachhaltig stört, dass dem Wohnungsunternehmen die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann“. Dieser Fall liegt hier vor.
2. Der Kläger war zur fristlosen Kündigung durch das Schreiben vom 27.04.2020 berechtigt, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 1 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 Buchst. b des Mietvertrags vorlagen:
Die Vorfälle vom 20.02.2020 sind zwischen den Parteien unstreitig. Weiterhin ist unstreitig, dass der Beklagte nach Konfrontation mit den Vorwürfen durch den Kläger den Diebstahl vollumfänglich eingeräumt und die entwendeten Gegenstände bis auf die SIM Karte des Handys zurückgegeben hat, wobei sich das Notfallhandy des Klägers in zerlegtem Zustand befand. Bei einem Diebstahl des Mieters zulasten des Vermieters wird allgemein ein Kündigungsgrund bejaht, eine Ausnahme kann allenfalls aufgrund der Umstände des Einzelfalls im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit und Interessenabwägung gemäß § 543 Abs. 1 eingreifen, etwa dann, wenn dem Vermieter hierdurch kein oder nur ein unerheblicher Nachteil erwachsen ist (BeckOK MietR/K. Schach, 23. Ed. 1.2[…]