OLG Düsseldorf – Az.: II-3 UF 2/14 – Beschluss vom 25.04.2014
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Moers vom 06.12.2013 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, an die Antragsteller als Gesamtgläubiger 28.400,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2013 zu zahlen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller jeweils zu 6,5 % und der Antragsgegner zu 87 %.
Der Beschwerdewert wird auf 32.784,77 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsteller sind die ehemaligen Schwiegereltern des Antragsgegners. Der Antragsgegner war mit der Tochter der Antragsteller, Frau R., seit dem 20.05.2005 verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder, geboren am 23.09.2008 und am 17.11.2010, hervorgegangen. Als Frau R… von dem Antragsgegner das erste Kind erwartete, kauften die Eheleute mit notariellem Vertrag vom 15.04.2008 ein Einfamilienhaus zum Preis von 240.000,00 EUR als Familienheim. Zur Unterstützung der Finanzierung überwiesen die Antragsteller am 23.04.2008 auf das gemeinsame Konto ihrer Tochter und des Antragsgegners einen Betrag von 65.765,55 EUR mit dem Verwendungszweck „Schenkung“.
Im März 2011 trennten sich die Tochter der Antragsteller und der Antragsgegner, nachdem die Tochter sich ihrem Jugendfreund wieder zugewandt hatte. Mit notariellem Vertrag vom 19.05.2011 veräußerten die Eheleute das Einfamilienhaus zu einem Kaufpreis von 280.000,00 EUR. Nach Abzug aller Verbindlichkeiten verblieb ein Erlös von 61.221,54 EUR, der an den Antragsgegner und seine Ehefrau jeweils zur Hälfte, mithin in Höhe von 30.610,77 EUR, ausgezahlt wurde.
Am 30.11.2012 wurde die Ehescheidung ausgesprochen.
Mit Schreiben vom 06.12.2012 forderten die Antragsteller den Antragsgegner auf, den Betrag von 32.882,77 EUR bis zum 31.12.2012 an die Antragsteller zu erstatten.
Symbolfoto: Von SeventyFour /Shutterstock.comDie Antragsteller sind der Auffassung, der Fortbestand der Ehe sei – für den Antragsgegner erkennbar – Grundlage der Sc[…]