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Verkehrsunfall – Erstattungsfähigkeit von Verbringungskosten

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Zwist um Kosten nach Verkehrsunfall: Verbringungskosten unter der Lupe
In der unruhigen Welt des Straßenverkehrs sind Unfälle leider ein häufiges Phänomen. Doch neben dem physischen und emotionalen Schaden führen sie auch oft zu finanziellen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien. Eine solche Auseinandersetzung fand vor dem AG Niebüll statt und betraf die Erstattungsfähigkeit von Verbringungskosten nach einem Verkehrsunfall.

Im Mittelpunkt des Disputs stand die Frage, ob die beklagte Partei die volle Höhe der Verbringungskosten zu tragen hat. Diese entstehen, wenn ein beschädigtes Fahrzeug oder dessen Teile von der Werkstatt zur Lackiererei transportiert werden müssen. Die Klägerin forderte eine vollständige Kostenübernahme für die Verbringung, während die Beklagte nur einen Teil der Kosten akzeptierte.

Direkt zum Urteil Az: 10a C 187/20 springen.

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Ein tiefer Blick in das juristische Geplänkel
Es ging um den Betrag von 45,22 €, der zusätzlich zu den bereits von der Beklagten erstatteten Kosten für die Verbringung verlangt wurde. Einige Kosten waren bereits reguliert worden, die strittige Höhe der Verbringungskosten aber noch nicht. Laut § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit den §§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 398 BGB ergibt sich ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Kosten. Die Erstattungsfähigkeit von Verbringungskosten ist im Grunde genommen unbestritten, da solche Kosten in markengebundenen Fachwerkstätten regelmäßig anfallen.
Ein Fall von Werkstattrisiko
In dem Zusammenhang wurde das Konzept des Werkstattrisikos ins Spiel gebracht. Es besagt, dass das Risiko, zu teuer oder ineffizient zu reparieren, nicht beim Auftraggeber (in diesem Fall die Geschädigte), sondern beim Schädiger liegt. Demnach muss die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung dieses Risiko tragen. Aus diesem Grund war die Klage in Bezug auf den Anspruch auf Zahlung von Verbringungskosten in Höhe von 45,22 € zulässig und erfolgreich.
Der Streitwert und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten
Der Streitwert wurde auf 45,22 € festgesetzt, dem Betrag, den die Klägerin als zusätzliche Verbringungskosten forderte. Darüber hinaus wurden auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € berücksichtigt. Beide Kosten mussten von der beklagten Partei getragen werden, zusätzlich zu den bereits regulierten Verbringungskosten. Damit endete das Gerichtsverfahren mit einem Erfolg für die Klägeri[…]


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