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Verkehrsunfall – Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung

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OLG Koblenz – Az.: 12 U 1090/15 – Urteil vom 27.06.2016

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 25.09.2015 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.361,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 17 % und der Beklagte 83 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren,

den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Koblenz zu verurteilen,

1. an ihn 8.909,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.10.2013 zu zahlen;

2. an ihn ein Schmerzensgeld, dessen Höhe ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag von 2.000,00 € abzüglich am 21.10.2013 gezahlter 1.500,00 € jedoch nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.10.2013 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Er hat Anspruch auf Zahlung einer weiteren Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 7.361,00 € nebst Zinsen.

Der Senat geht davon aus, dass der Kläger einen Nutzungswillen und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit hatte. Für den Nutzungswillen spricht, dass der Kläger am 21.05.2013 ein Ersatzfahrzeug angeschafft hat. Zuvor wurde er, so seine Einlassung im Termin vom 06.06.2016, von Arbeitskollegen oder seinem Chef mitgenommen. Zeitweise konnte er auf das Fahrzeug seiner Lebensgefährtin zurückgreifen, wenn diese es nicht benötigte. Das Unfallfahrzeug war das einzige Fahrzeug des Klägers.

Der Kläger war nicht in der Lage, den Kauf eines Fahrzeugs aus eigenen Geldmitteln zu finanzieren. Eine Vollkaskoversicherung bestand nicht. Einen Kredit zur Finanzierung des Ersatzfahrzeugs hat der Kläger erst am 16.05.2013 erhalten. Vorher hatte er sich bei seiner Hausbank, der …[A]bank vergeblich um einen Kredit bemüht. Grund für die Ablehnung der Kreditvergabe waren ausweislich des Schreibens der …[A]bank vom 19.06.2013 diverse Rücklastschriften auf dem Girokonto des Klägers[…]


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