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Rechtsanwälte Kotz GbR

Handelskauf – Untersuchungs- und Rügepflicht bei Warenaushändigung

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LG Wuppertal – Az.: 4 O 132/15 – Urteil vom 14.07.2016

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 140.664,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.192,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.03.2015 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 4/10, die Beklagte zu 6/10.

Die Kosten der Streithelferin trägt die Beklagte zu 6/10, im Übrigen trägt die Streithelferin ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin produziert Schuhe, die Beklagte betreibt einen Schuhexport. Die Parteien standen von März 2013 bis ins zweite Halbjahr 2014 in umfangreichen Geschäftsbeziehungen.

Der Inhaber der Beklagten (im Folgenden: der Beklagte) bestellte bei der Klägerin (bzw. deren Tochterunternehmen oder Rechtsvorgängerin) sukzessive größere Mengen Schuhe. Die Bestellungen erfolgten telefonisch oder per E-Mail / Whatsapp, nicht aber schriftlich. Auf der Grundlage der Bestellungen erstellte die Klägerin sogenannte „Pro-forma-Rechnungen“ zur Vorauszahlung. Dem Beklagten wurde die Ware erst geliefert / ausgehändigt, nachdem er auf die Pro-forma-Rechnungen entsprechende Zahlungen geleistet hatte. Es kam aber auch häufig zu Umbestellungen durch den Beklagten, auch noch nach Erhalt der Pro-forma-Rechnungen. Er zahlte auch nicht in allen Fällen exakt den in den Pro-forma-Rechnungen ausgewiesenen Betrag und traf bei seinen Zahlungen auch keine konkreten Tilgungsbestimmungen. Nach Zahlungseingang gab die Klägerin in entsprechendem Umfang Ware frei.

Der Beklagte erhielt die Ware auf unterschiedliche Weise: Teilweise holte er die Ware bei der Klägerin in Linz ab, teilweise ließ die Klägerin die Ware durch die Streitverkündete in deren Lager in Köln transportieren. Dort holte der Beklagte die freigegebene Ware ab oder ließ sie von seinen Kunden abholen. In Einzelfällen wurde der Beklagte auch von der Streitverkündeten in seinem Lager in V beliefert.

Die Abwicklung der einzelnen Bestellungen lief zunächst weitgehend unproblematisch. Vereinzelte Reklamationen des Beklagten wurden zwischen den Parteien einvernehmlich geregelt und führten teilweise zu Gutschriften, die d[…]


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